Ermessensspielraum der Haftpflichtversicherer

Haftpflichtversicherer hat ein eigenständiges Schadenregulierungsermessen

Amtsgericht München, Urteil v. 5.7.2013, 331 C 13903/12 (Justiz Bayern Pressemitteilung 14/15)

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung darf nach einem Verkehrsunfall den Schaden des Unfallgegners regulieren, sofern die Schadensersatzforderung als gerechtfertigt erscheint. Auch wenn der Versicherungsnehmer sein Verschulden bestreitet, steht dem Versicherer ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Diese Entscheidung ist erklärungsbedürftig.

Was war passiert?

Im Fall hatte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug aus einer Parklücke herausrangiert. Dabei hatte sie mit der hinteren Stoßstange die vordere Stoßstange des dahinter geparkten Fahrzeuges geringfügig berührt. Sie vergewisserte sich, dass kein Schaden entstanden war und fuhr davon. Die angeblich Geschädigte zeigte sie wegen Fahrerflucht an. Zwei Zeugen gaben an, die Versicherungsnehmerin habe beim Ausparken das hintere Fahrzeug mehrere Male berührt und beschädigt. Diese behauptete hingegen, sie habe das Fahrzeug nicht berührt und keinen Schaden verursacht. Zum Nachweis beauftragte sie ein eigenes Sachverständigengutachten. Der Gutachter bestätigte, dass der Schaden an dem beschädigten Fahrzeug nicht von ihrem Fahrzeug stamme. Die Versicherungsnehmerin verlangte von ihrer Versicherung die Gutachterkosten erstattet. Sie verwies darauf, dass der Versicherer verpflichtet gewesen wäre, vor der Schadensregulierung zu überprüfen, wer den Schaden verursacht habe. Sie hätte nicht so großzügig regulieren dürfen.

So entschied das Gericht

Der Versicherer habe bei der Regulierung von Unfallschäden ein Regulierungsermessen. Er sei aufgrund der AGB berechtigt, Unfallschäden nach eigenem Ermessen zu regulieren. Er haftet direkt gegenüber dem Geschädigten und dürfe daher selbständig entscheiden, ob der Schaden reguliert werde oder nicht. Auch wenn der Versicherungsnehmer die Unfallverursachung bestreitet, dürfe der Schaden reguliert werden. Dafür sei der Kenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt der Regulierung maßgebend. Aus der Ermittlungsakte der Polizei ergaben sich aufgrund der Zeugenaussagen klare Hinweise auf die Unfallbeteiligung der Versicherungsnehmerin. Auch dürfe der Versicherer Aspekte der Prozessökonomie vorrangig bewerten. Schäden von unter 1.000 EUR rechtfertigten es nicht unbedingt, durch die Beauftragung eines Gutachters zusätzliche Kosten zu verursachen. Auch habe der Versicherer ein Gutachten deshalb unterlassen, als die Versicherungsnehmerin den Schaden nicht zeitnah gemeldet habe.

Ihr Fachanwalt im Verkerhsrecht in München berät sie in Verkehrsunfallsachen.
Auch wenn es tagtäglich passiert. Verkehrsunfälle haben es oft in sich. Scheinbare Nichtigkeiten entwickeln sich zum Kostenrisiko. Stehen dann auch noch Bußgeldbescheidoder gar Strafbefehl ins Haus, ist Panik die falsche Strategie. Hätte sich die Versicherungsnehmerin in unserem Beispielfall rechtzeitig anwaltlich beraten lassen, hätte sie die Weichen so stellen können, dass der Vorgang in ihrem Sinne durch ihren Versicherer reguliert worden wäre. Die Versicherungsnehmerin hatte die Situation trotz deutlicher Warenzeichen völlig unterschätzt. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht München stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihnen gerne für eine kostengünstige Erstberatung zur Verfügung. Vorsorgen ist besser als streiten!

Info: Unfallgeschädigter hat unbedingten Anspruch auf anwaltlichen Beistand.

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