Beteiligung an einer Schlägerei

Schlägereien sind kein Spiel. Was vielleicht harmlos beginnt, kann schwerwiegende, unabsehbare Folgen haben. Wer unversehens in eine Schlägerei gerät, kann sich nämlich schnell dem Vorwurf in einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen, sich an einer Schlägerei mit Körperverletzung oder gar Todesfolge beteiligt zu haben. Aufgabe der Strafverteidigung ist es dann, nachzuweisen, dass Sie gerade kein Beteiligter waren.

Wann ist eine Schlägerei strafbar?

§ 231 StGB ist ein „Gefährdungsdelikt“. Eine Schlägerei in diesem Sinne ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken (BGH, Urteil vom 19. 12. 2013 – 4 StR 347/13).

Worin liegt das Gefährdungspotential?

Danach macht sich strafbar, wer sich in „feindseliger Weise an Tätlichkeiten beteiligt“, die eine schwere Körperverletzung oder den Tod eines Menschen zur Folge haben. Die Beteiligung setzt kein aktives Mitraufen voraus. Der Tatbestand stellt mit den Worten „…wird schon wegen … bestraft“, darauf ab, dass alle auf „Fortsetzung oder Förderung des Streites abzielenden Handlungen“ genügen.

Allein die potentielle Gefährlichkeit der Einflussnahme ist maßgebend. Strafgrund ist die Beteiligung als solche. Dazu genügt die Ermunterung, zuzuschlagen, unter Umständen das freiwillige Verbleiben in der Menge, in der Absicht, die eigene Partei durch die bloße Anwesenheit zu unterstützen oder die Gegenpartei einzuschüchtern. Das Gesetz droht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.

Die wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen brauchen nicht gleichzeitig begangen werden Es genügt, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne "Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und ein einheitliches Gesamtgeschehen mit mehr als zwei aktiv Beteiligten anzunehmen ist (BGH NStZ 1997, 403).

Sobald sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen übrig bleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind, verliert eine tätliche Auseinandersetzung den Charakter einer Schlägerei. Nicht strafbar ist auch, wer an der Schlägerei beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist (Notwehr zum Eigenschutz, Nothilfe für Dritte).

Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt in München

Jeder kann unversehens mit Streitigkeiten Dritter konfrontiert werden. Das Risiko, als Beteiligter einer folgenschweren Schlägerei zu gelten, ist hoch. Kaum einer der Beteiligten kann das Risiko abschätzen. Wohl dem, der sich frühzeitig entfernt. Auch Schlichtungsversuche können sich als riskant erweisen. Sehen Sie sich eines solchen Vorwurfs ausgesetzt, brauchen Sie einen Strafverteidiger. Als Fachanwalt für Strafrecht in München stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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