Beleidigung im Straßenverkehr

Stinkefinger, Scheibenwischer, Kraftfahrergruß

Wer im Straßenverkehr einem anderen Verkehrsteilnehmer den „Stinkefinger“ zeigt oder den „Scheibenwischer“ macht, sollte wissen, dass er trotz seines vielleicht begründeten Ärgers eine Beleidigung riskiert.

Typischer Fall

In einem Urteil des Amtsgericht München (Urteil v. 25.6.2015, Az. 922 Cs 433 Js 114354/15) wurde ein Taxifahrer wegen Beleidigung und Nötigung zu einer Geldstrafe von 1.000 EUR (50 Tagessätze zu jeweils 20 Euro) und einem Monat Fahrverbot verurteilt, nachdem er einen vermeintlich zu langsam vor ihm herfahrenden Autofahrer überholte, vor ihm einscherte und zur Vollbremsung veranlasste. Dieses Verhalten stelle einen im Straßenverkehr nicht tolerablen Exzess dar.

Wann ist eine Beleidigung strafbar?

Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person. Ob eine Äußerung oder ein bestimmtes Verhalten tatsächlich als Beleidigung zu bewerten ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, unter denen die Äußerung erfolgt ist, entschieden werden. Pauschale Vorgaben gibt es dafür nicht. Im Einzelfall sind die Beziehungen zwischen den Beteiligten und das Umfeld, in dem sich das Geschehen abspielte, zu berücksichtigen. Da gerade im Straßenverkehr immer besondere Umstände vorliegen, ist das Geschehen stets im Zusammenhang mit dem Verkehrsverhalten aller Beteiligten einzuschätzen. Maßgebend ist allein der objektive Sinn einer Äußerung. Will der Betreffende den Achtungsanspruch einer anderen Person nicht beeinträchtigen, äußert er auch keine Beleidigung, selbst dann nicht, wenn die andere Person sich beleidigt fühlt. Bei der „Scheibenwischerbewegung“ kommt es also darauf an, ob diese Bewegung zielgerichtet auf die andere Person zu verstehen ist oder ob der „Scheibenwischer“ nur vor dem eigenen Auge seinen Unmut zum Ausdruck bringen wollte.

Bei der Beleidigung kommen nicht nur wörtliche Äußerungen, sondern auch symbolische Handlungen in Betracht. Wer einem anderen im Straßenverkehr den Stinkefinger zeigt oder sich an die Stirn tippt und damit zum Ausdruck bringt, dass er das Verhalten einer anderen Person und damit deren Persönlichkeit missbilligt, äußert ein negatives Werturteil über diese Person und beleidigt diese. Sofern die an sich beleidigte Person ihrerseits mit beleidigenden Gesten auf die Beleidigung reagiert, kann der Strafrichter beide oder einen von beiden für straffrei erklären.

Fragen Sie Ihren Strafverteidiger in München

Haben Sie sich im Straßenverkehr beleidigend verhalten, sollten Sie die Gegebenheiten prüfen. Es kommt darauf an, das Geschehen nicht noch weiter ausufern zu lassen, es vielmehr bereits im Ermittlungsverfahren zielgenau schadensmindernd einzudämmen und es gar nicht erst auf einen Strafprozess oder einen Strafbefehl ankommen zu lassen.Die Einsicht in die Ermittlungsakten der Strafverfolgungsbehörden gibt Aufschluss, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Perspektiven bestehen, mit dem Vorwurf umzugehen. Als Fachanwalt für Strafrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihnen gerne Empfehlungen geben, wie Sie sich jetzt verhalten sollten. Fatal wäre jedenfalls, den Kopf in den Sand zu stecken und zuzuwarten, was weiter passiert. Im Idealfall verteidigen Sie sich nach vorne.

Strafbefehl erhalten - was ist zu tun?

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