Fahrverbot

Fahrverbot - Anwalt für Verkehrsrecht gesucht?

Im Jahr 2013 wurden in Deutschland 404.839 Fahrverbote verhängt. In der Altersgruppe 25 – 45 Jahre waren Männer mit 157.544 und Frauen mit 32.758 Fällen am häufigsten betroffen (Quelle: Statista.com). Mit 61 % war überhöhte Geschwindigkeit die Hauptursache für ein Fahrverbot (Quelle: kba.de). Da der Führerschein der Deutschen „liebstes Kind“ ist, wird vor Gericht oft heftig gestritten, wenn ein Fahrverbot oder der Führerscheinentzug droht.

In diesem Zusammenhang sind die Begriffe

relevant.

Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Fahrerlaubnis erlaubt es Ihnen, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen. Sie wird durch die Aushändigung des Führerscheins erteilt. Der Führerschein bescheinigt, dass Ihre Fahrerlaubnis besteht.

Die Fahrerlaubnis ist also die formelle Erlaubnis zum Führen eines Kfz. Der Führerschein hingegen ist ein körperlicher Gegenstand, in dem die Fahrerlaubnis dokumentiert und nachgewiesen wird.

Wann bedeutet „Fahrverbot“?

Das Fahrverbot ist die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde oder eines Gerichts, dass Sie für die Dauer von einem bis 3 Monaten im Straßenverkehr kein Kraftfahrzeug mehr führen dürfen. Das Verbot kann auf ein Kraftfahrzeug einer bestimmten Art beschränkt werden (Berufskraftfahrer darf Bus, LKW, nicht aber Privat-PKW fahren).

Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen. Sie darf für die Dauer des Fahrverbots nur nicht ausgeübt werden. Sie dürfen dann auch kein Moped, Roller oder Motorrad führen. Wer das Fahrverbot missachtet, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis). Bei einem Fahrverbot muss der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde oder der Staatsanwaltschaft abgegeben werden.

Im Gegensatz zum Fahrverbot bezweckt die Entziehung der Fahrerlaubnis die Ausschaltung ungeeigneter Fahrzeugführer aus dem Straßenverkehr. Sie wird in der Regel bei besonders schwerwiegenden Verkehrsverstößen angeordnet (Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht). Die Fahrerlaubnis erlischt. Sie muss neu beantragt werden.

Wann beginnt das Fahrverbot?

Mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids müssen Sie Ihr Fahrzeug stehen lassen. Die eigentliche Verbotsfrist beginnt aber erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Um die tatsächliche Dauer des Fahrverbots möglichst kurz zu halten, kann der Führerschein am Tag der Rechtskraft des Fahrverbotes persönlich abgeliefert werden.

Nutzen Sie die „Schonfrist“!

Als rechtstreuer Bürger haben Sie die Möglichkeit, die Abgabe Ihres Führerscheins in einem Zeitraum von 4 Monaten selbst zu bestimmen. Das Fahrverbot wird dann erst mit der Ablieferung wirksam. Im Idealfall verzichten Sie während Ihres Urlaubs auf den Führerschein. Diese „Schonfrist“ kommt Ihnen aber nur zugute, wenn in den zwei Jahren zuvor noch kein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde.

Hinweis: Keine Entscheidung ohne Akteneinsicht!

Ob ein Fahrverbot angeordnet wurde, ersehen Sie aus dem Bußgeldbescheid. Sie haben dann zwei Wochen Frist, Einspruch zu erheben. Erheben Sie keinen Einspruch, wird der Bescheid wirksam. Haben Sie sich für den Einspruch entschieden, beauftragen Sie mich, Einsicht in die Bußgeldakte zu nehmen. Die Erkenntnisse aus der Bußgeldakte bestimmen, wie weiter verfahren wird.

Werden Sie mit einem Fahrverbot konfrontiert, gibt es immer noch Möglichkeiten, dieses zu entschärfen. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München, helfe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie mich an!

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