Fußgänger riskieren Entziehung der Fahrerlaubnis

Auch Fußgänger riskieren die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis

Es ist ein trügerischer Irrglaube, dass nur derjenige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen müsse, der am Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Genau diese Erfahrung machte ein alkoholisierter Fußgänger, dem die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Trier die Fahrerlaubnis entzogen hatte. Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 9.5.2016, Az. 1 L 1375/16

Was war passiert?

Ein 30-jähriger war aufgefallen, als er im Stadtgebiet Trier zu Fuß unterwegs war. Er montierte die Reifen eines fremden Fahrrades ab und zeigte sich auf seinem Streifzug durch die Stadt "äußerst aggressiv". Dabei trat er mit dem Fuß gegen die Wände von Häusern, Straßenschilder und Verkehrsampeln. Die Polizei stellte 2,5 Promille Blutalkoholgehalt fest. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn daraufhin auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen, in dem seine eventuell bestehende Alkoholabhängigkeit beurteilt werden sollte. Als er dieses Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde im Eilverfahren die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde und wies den Widerspruch des Betroffenen zurück.

Warum trifft es auch Fußgänger?

Es mag verwunderlich erscheint, dass auch Fußgänger ihre Fahrerlaubnis verlieren können. Dennoch sind die Gründe dafür einleuchtend. Besteht nämlich der Verdacht, dass eine Person alkoholabhängig ist, ist das Risiko, dass diese Person auch als Führer eines Kraftfahrzeuges auffällig wird und sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, nicht auszuschließen. Insofern kann es gerechtfertigt sein, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den Nachweis fordert, dass eben keine Alkoholabhängigkeit besteht. Verweigert sich der Betroffene der Untersuchung, darf die Behörde daraus den Rückschluss ziehen, dass er aufgrund seines auffälligen Verhaltens aller Wahrscheinlichkeit nach alkoholabhängig und damit ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Wird ihm dann aufgrund dieser Gegebenheiten die Fahrerlaubnis entzogen, ist dies nicht zu beanstanden. Letztlich ist es so, dass der Betroffene das Verfahren aufgrund seines Verhaltens selbst initiierte und die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, das durch seine Person begründete Sicherheitsrisiko im Straßenverkehr auszuschließen. Insoweit ist die Fahrerlaubnisbehörde sogar verpflichtet, einzuschreiten und präventiv zu verhindern, dass sich ein potenziell bestehendes Risiko realisiert.

Entscheidend ist vor allem, dass es nicht darauf ankommt, dass der Betroffene im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat und wegen Trunkenheit im Verkehr aufgefallen ist. Ausreichend, wenn auch erforderlich ist, dass eine solchermaßen betroffene Person ein Verhalten an den Tag legt, das darauf schließen lässt, dass sie charakterlich nicht geeignet ist, sich im Straßenverkehr als Fahrzeugführer zu betätigen. Hinzu kam, dass der Betroffene nach den Feststellungen der Polizeibeamten trotz seiner Alkoholisierung "absolut klar und berechnend" gewirkt habe. Daraus dürfe gefolgert werden, dass gegenüber Alkohol eine erhöhte Toleranz bestehe, die sich nur aufgrund einer Alkoholabhängigkeit erklären lasse.

Fragen Sie Ihren Anwalt für Verkehrsrecht

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München kenne ich diese Gegebenheiten. Sollten auch Sie betroffen sein, sind Sie gut beraten, frühzeitig selbst aktiv zu werden und Schlimmeres zu verhindern. Je nachdem, wie Sie betroffen sind, gibt es unterschiedliche Strategien, angemessen zu reagieren. Wie Sie jetzt wissen, sind Sie nicht nur als Führer eines Kraftfahrzeuges, sondern auch als Fußgänger oder Radfahrer in der gleichen Verantwortung. Gerne kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie beraten und gegenüber den Behörden oder Gerichten vertreten.

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