Lernunfähige Autofahrer zum Verkehrsunterricht

Kennen Sie den „Schulparagraphen“ 48 Straßenverkehrsordnung? Dort heißt es, dass derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet ist, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. Ein Taxifahrer in München hatte sich mit dieser Vorschrift auseinandersetzen müssen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 29.10.2014, Az. 11 ZB 14.1026 (Fundstelle NZV 1998, 390)

Was war passiert?
Ein Taxifahrer parkte vor einer Ausfahrt und ließ seine Fahrgäste aussteigen. Er half den Gästen, ihr Gepäck in das nahe gelegene Hotel zu bringen. Zwei Polizisten (die natürlich immer dann auftauchen, wenn man sie gar nicht gebrauchen kann) machten ihn darauf aufmerksam, dass er an dieser Stelle zwar kurz halten, aber nicht parken dürfe und verwarnten ihn. Der Taxifahrer war anderer Meinung und behauptete mit vollster Überzeugung, er habe sehr wohl auch parken dürfen, da die Ausfahrt nicht als solche gekennzeichnet war. Die Polizisten zeigten ihn wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit an und schlugen ihn wegen seiner „Unbelehrbarkeit“ für den Verkehrsunterricht vor. Der Taxifahrer klagte gegen seine Vorladung zum Verkehrsunterricht. In letzter Instanz wurde er abgewiesen.

Wie entschieden die Richter?

Um einen Autofahrer zur Teilnahme am Verkehrsunterricht zu verpflichten, genüge eine einmalige Verfehlung, sofern sich der Autofahrer trotz Belehrung durch einen Polizeibeamten uneinsichtig zeige. Dabei blieb unerheblich, dass der Taxifahrer einwandte, er sei selbst absolut unbelehrbar und eine verkehrserzieherische Wirkung sei in seiner Person auch durch den Verkehrsunterricht nicht zu erwarten. Zwar sei es nach Darstellung des Gerichts erlaubt, vor einer Ausfahrt kurzzeitig anzuhalten und Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Dazu müsse aber nicht geparkt werden. Auch seien Taxifahrer nicht verpflichtet, das Gepäck ihrer Gäste ins Hotel zu tragen.
In einem ähnlichen Fall verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 in NZV 2015, 4) einen Autofahrer, dem über einen längeren Zeitraum wiederholt Parkverstöße vorgeworfen wurden, zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Es bestehe der Verdacht, dass er aufgrund seiner „verfestigten gleichgültigen Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art“ zur Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet sei.

Fahren Sie Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München!
Uneinsichtigkeit im Straßenverkehr gefährdet das Miteinanderauskommen aller Verkehrsteilnehmer. Vielleicht wäre es in diesem Fall angemessen gewesen, die wahrscheinlich freundliche Belehrung und die damit verbundene bloße Verwarnung durch die Polizisten zu akzeptieren. Dann wäre die Angelegenheit erledigt gewesen. Situationen dieser Art können aber nicht dazu führen, dass der Autofahrer keine eigene Meinung mehr haben darf und jedwede „Belehrung“ durch die Obrigkeit als Gott gegeben hinnehmen muss. Sollten auch Sie in einer ähnlichen Situation betroffen sein und vielleicht auch noch einen Bußgeldbescheid erhalten haben, wäre zu prüfen, ob Ihr Verhalten als Meinungsäußerung oder tatsächlich als „unbelehrbare, uneinsichtige Verhaltensweise“ zu bewerten ist. Gerne stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl in München, Ihnen für eine Meinungsbildung in einer Erstberatung zur Verfügung.
Interessant auch: Sorgfaltspflichten bei Ladevorgängen und beim Ein- und Aussteigen

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen