Gefährdung des Straßenverkehrs

Der Straftatbestand der "Gefährdung des Straßenverkehrs“ spricht für sich selbst. Er geht über eine bloße Ordnungswidrigkeit hinaus und stellt das besonders verwerfliche Verhalten eines Fahrers unter Strafe. § 315c StGB kennt zwei Varianten. Der Tatbestand ist mehrstufig aufgebaut. Bei der reinen Trunkenheitsfahrt des § 316 StGB genügt die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. In § 315c StGB geht es um Trunkenheitsfahrten und um rücksichtsloses Fahren. Hinzu kommt die dadurch herbeigeführte Gefährdungssituation im Straßenverkehr.

Wer fahruntüchtig ist, gefährdet den Straßenverkehr

Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er geistig oder körperlich dazu außer Stande ist, gefährdet in besonderem Maße den Straßenverkehr. Ein Fahrer ist fahruntüchtig, wenn er aufgrund seiner Fähigkeiten gerade nicht fähig ist, „geradeaus zu fahren“ oder bei plötzlichem Auftreten einer schwierigen Verkehrslage angemessen zu reagieren. Typische Fälle liegen vor, wenn der Fahrer völlig übermüdet ist, nur über eine geringe Sehkraft verfügt oder trotz der Amputation eines Beins ein Fahrzeug mit Gangschaltung bedient. Wer den körperlichen Mangel ausgleicht (Prothese, Brille), beseitigt seine „relative“ Fahruntüchtigkeit. Ist ihm dies nicht möglich, ist er „absolut“ fahruntüchtig.

Verkehrsrowdys gefährden den Straßenverkehr

In einem weiteren Tatbestand stellt die Vorschrift das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Fahrers unter Strafe. Im Wesentlichen geht es um das Verkehrsrowdytum. Als Fallbeispiele bezeichnet das Gesetz die …

  • Nichtbeachtung der Vorfahrt (auch des Vorrechts eines Fußgängers),
  • falsches Überholen (z.B. im Überholverbot, rechts überholen auf der Autobahn),
  • linksseitiges Vorbeifahren an einem Fußgängerüberweg an einem bereits haltenden Fahrzeug,
  • zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen oder Nichteinhaltung der rechten Fahrbahnseite,
  • Wenden, Rückwärtsfahren oder gegen die Fahrtrichtung fahren auf Autobahnen
  • oder die fehlende Kennzeichnung seines liegengebliebenen Fahrzeugs.

Fahrverhalten muss verkehrswidrig und rücksichtslos sein

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Fahrer grob verkehrswidrig und zugleich rücksichtslos handelt. Rücksichtslos handelt derjenige, der sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten unterdrückt und unbekümmert drauflos fährt. Dabei spielt die Verkehrslage eine wesentliche Rolle. Das äußere Tatgeschehen genügt für sich noch nicht. Er muss zugleich eine gefährliche Situation heraufbeschwören. Rücksichtslosigkeit kann ausgeschlossen sein, wenn der Fahrer die Verkehrslage verkannt hat, auf überraschend technische Mängel seines Fahrzeuges grob fahrlässig reagierte oder wegen Unterschätzung der Straßenverhältnisse ins Schleudern geriet.

Fahrverhalten muss zur Verkehrsgefährdung führen

Als weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass durch die Tathandlung Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutenden Wert gefährdet werden. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder einer Sache, insbesondere einen Unfall, braucht es nicht. Es genügt die „auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadensereignisses“. Wer also in Kenntnis seiner Kurzsichtigkeit ohne Brille Auto fährt, dabei auf die Gegenfahrbahn gerät und dort den Gegenverkehr zum Ausweichen in den Straßengraben zwingt, gefährdet rücksichtslos den Straßenverkehr.

Keine Aussage ohne Akteneinsicht

Wenn Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht wird, sollten Sie sich umgehend juristisch beraten lassen. Machen Sie möglichst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Ihre Strategie und Verteidigung richtet sich ausschließlich danach, was in der polizeilichen Ermittlungsakte festgestellt wurde und Ihnen tatsächlich nachgewiesen werden kann.

Wenn Sie mich mit der Akteneinsicht bevollmächtigen, kann ich zuverlässig feststellen, was Ihnen im Detail vorwerfen wird. Da ich beide Rechtsgebiete abdecke, werde ich dem gerade in Verkehrsstrafsachen bestehenden Zusammenhang zwischen Verkehrsrecht und Strafrecht in besonderem Maße gerecht. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht und als Fachanwältin für Strafrecht in München, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie kompetent beraten.

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