Rechtsanwalt Verkehrsrecht München

Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht

Catharina Rossmeisl (vorm. Dolleschel) ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwältin tätig.

Rechtsanwältin Rossmeisl ist Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht in München.

Über diese Seite können Sie mit Rechtsanwältin Rossmeisl in Kontakt treten. Ferner erhalten Sie Informationen zu häufig gestellten Fragen auf dem Gebiet des Strafechts und Verkehrsrechts und finden nützliche Adressen. Die Rechtsanwaltskanzlei befindet sich in der Nähe des Stachus/Karlsplatz, gegenüber dem Alten Botanischen Garten.

Sie haben verkehrsrechtliche Fragen oder möchten einen Termin vereinbaren? Gerne dürfen Sie Fachanwältin im Verkehrsrecht Catharina Rossmeisl telefonisch kontaktieren: 089 - 55 21 37 96. Sie kümmert sich persönlich und diskret um Ihr Anliegen. Oder Sie schreiben eine E-Mail. Sie wird Ihre Anfrage umgehend bearbeiten.

Unfallregulierung

Waren Sie in einen Unfall verwickelt, sind Sie gut beraten, sich zielstrebig um die Unfallregulierung zu kümmern. Es gilt, das Risiko zu vermeiden, dass Sie einen Teil des Schadens selbst tragen müssen. Vor allem dürfen Sie nicht guten Glaubens darauf vertrauen, die gegnerische Haftpflichtversicher- ung oder Ihre eigene Kaskoversicherung werde den Schaden irgendwie schon regeln. Es wäre fahrlässig, blind einen Reparaturauftrag zu erteilen, vertrauensvoll einen nicht angemessenen Mietwagen zu fahren oder ein nicht wirklich verwertbares Sachverständigengutachten einzuholen. Vielmehr sollte die Devise lauten, dass Sie sich so verhalten, als wenn Sie den Schaden selbst bezahlen müssten. Gerne berate und begleite ich Sie bei der Unfallregulierung.

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Autofahren ist nun einmal nicht ohne Risiko. Unfälle gehören zum Betriebsrisiko. Wenn es denn passiert ist, gilt es, Sach- oder gar Personenschäden angemessen zu beurteilen und insbesondere Folgeschäden einzugrenzen. Versicherungsunternehmen sind mächtige Gegner. Oder droht Ihnen Fahrverbot oder Führerscheinentzug, steht vielleicht Ihre berufliche Existenz auf dem Spiel. Dann müssen Sie sich mit Behörden und Gerichten auseinandersetzen. Wenn Sie Waffengleichheit wollen, müssen Sie sich anwaltlich von einem Verkehrsanwalt beraten und vertreten lassen.

Wird gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Der wichtigste Grundsatz heißt für Sie jetzt: Schweigen! Nicht umsonst heißt es auch in Krimis: Jedes Wort, das Sie jetzt verlautbaren, kann gegen Sie verwendet werden. Spätestens dann, wenn Ihnen ein Strafbefehl oder gar eine Anklageschrift zugestellt werden, sollten Sie mich bevollmächtigen, die Ermittlungsakten einzusehen. Nach Maßgabe dessen, was man Ihnen vorwirft und möglicherweise nachweisen kann, gestaltet sich Ihre Rechtsverteidigung. Als Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie kompetent beraten. Gerne stehe ich Ihnen für eine Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung. Sprechen Sie mich an!

Es gibt eine Vielzahl an Delikten, welche nicht einem speziellen Bereich zugewiesen werden können und somit unter dem Begriff des allgemeinen Strafrechts zusammengefasst werden.

Typische Delikte auf dem Gebiet des allgemeinen Strafrechts sind beispielsweise:
Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug, Erpressung, Raub, Nötigung, Erschleichen von Leistungen etc.

Kein strafrechtlicher Vorwurf ist auf die leichte Schulter zu nehmen, da möglicherweise schwerwiegende Konsequenzen drohen (Verurteilung zu einer Geld- oder gar Haftstrafe, Eintragung ins Führungszeugnis, etc.).

Grundsätzlich ist daher anzuraten, möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, damit dieser rechtzeitig in das Verfahren eingreifen und dieses durch seine Mitwirkung beeinflussen kann.

Der Rechtsanwalt für Strafrecht (Strafverteidiger) wird daraufhin zunächst bei der Staatsanwaltschaft bzw. bei Gericht Akteneinsicht beantragen. Nach Besprechungen des Akteninhalts mit dem Mandanten wird er eine Verteidigungsstrategie entwickeln.
Daher kontaktieren Sie mich so früh wie möglich und machen Sie keine Angaben zur Sache ohne vorherige Besprechung mit mir!

  • Allgemeines Strafrecht >
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Wer wissen will, was „allgemeines“ Strafrecht ist, sollte vom „besonderen“ Strafrecht ausgehen. Das Strafgesetzbuch enthält einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Der besondere Teil enthält die einzelnen Straftatbestände, wie Körperverletzung, Mord und Totschlag, Diebstahl oder die Straftat im Vollrausch. Im allgemeinen Teil regelt das Gesetz, unter welchen Voraussetzungen ein kriminelles Verhalten überhaupt bestraft werden kann. Auch wenn das Wort allgemein eine gewisse Langeweile beinhaltet, hat es für den Strafverteidiger erhebliche Bedeutung. Es ist seine Aufgabe, anhand der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts den Mandanten im Idealfall vor Strafe zu bewahren. Mehr Informationen zum allgemeinen Strafrecht >

Über die Tatbestände des Strafgesetzbuchs hinaus, gibt es eine ganze Reihe weiterer Strafvorschriften. Dazu gehört auch das Betäubungsmittelgesetz. Es verbietet Erwerb, Besitz, Herstellung, Anbau, in Verkehr bringen und damit fast jeglichen Umgang mit den in den Anlagen zu § 1 BtMG im Detail aufgeführten Drogen. Das Betäubungsmittelstrafrecht droht verhältnismäßig hohe Strafen an. Die schwersten Delikte, etwa das bandenmäßige Handeltreiben oder das Bestimmen von Jugendlichen zum Drogenhandel bewirkt Freiheitsstrafen zwischen fünf und 15 Jahren. Bei der Strafverteidigung geht es meist um Betäubungsmittel wie Marihuana, Cannabis, Kokain, Heroin, LSD, Amphetamin oder Ecstasy. Täter sind oft Opfer zugleich. Mehr Information zum BTM >

Werden Jugendliche straffällig, stellt das Gesetz den „Erziehungsgedanken“ an die erste Stelle. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) hat das Ziel, weiteren Straftaten entgegenzuwirken. Dazu tritt der übliche Strafcharakter des Strafgesetzbuches in den Hintergrund. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, sind Richter, Staatsanwälte und Verteidiger besonders gefordert, die Persönlichkeit des jugendlichen Straftäters zu erfassen und zu würdigen. Das Gesetz stellt dafür eine ganze Reihe von Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmitteln zur Verfügung. Die Jugendstrafe als freiheitsentziehende Maßnahme soll dabei die ultima ratio bleiben. Als Rechtsanwältin und Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich über eine vielfältige Erfahrung in jugendstrafrechtlichen Verfahren. Sprechen Sie mich an. Wenn Sie für sich nach wie vor eine Lebensperspektive sehen, dann schaffen wir das! Mehr Hinweise zum Jugendstrafrecht.

  • Fahrverbot >
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Verhängt die Bußgeldbehörde wegen eines Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot, ist die Betroffenheit meist groß. Manchmal geht es schneller als man denkt und vor allem unerwartet. Schon 0,3 Promille Blutalkohol reichen in Verbindung mit einer Straßenverkehrsgefährdung oder einem Unfall, um den Führerscheinentzug zu rechtfertigen. Vielfach herrscht der Glaube, ein Fahrverbot lasse sich verhindern, wenn man den Richter auf die sozialen Konsequenzen für Beruf und Lebensalltag verweise. Tatsächlich lässt sich ein Fahrverbot im Einzelfall durchaus umgehen oder abmildern, erfordert aber eine kompetente Begründung, die Emotionen außen vor lässt und Sachargumente zielgerecht vorträgt. Ohne anwaltliche Begleitung ist das Ziel kaum zu erreichen. Wichtig ist, frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren und sich beraten zu lassen.

Nicht jeder Bußgeldbescheid kommt überraschend. Wenn er denn kommt, gilt es, die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu beachten. Es sollte nicht bis auf den letzten Tag gewartet werden. Im Idealfall ist rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist ein Rechtsanwalt zu konsultieren. In einem ersten Beratungsgespräch lässt sich entscheiden, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder der Bußgeldbescheid eventuell doch akzeptiert werden sollte. Der Einspruch braucht noch nicht begründet zu werden. Die Begründung richtet sich danach, was die Bußgeldbehörde in den Ermittlungsakten festgestellt hat. Was nicht festgestellt wurde, braucht auch nicht bestritten zu werden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht München kann kompetent beurteilen, mit welcher Strategie und unter welchen rechtlichen Ansätzen eine Rechtsverteidigung zweckmäßig ist.

Hat`s geblitzt? Dann ist die Spannung bei Autofahrern, welche Konsequenzen zu erwarten sind, naturgemäß hoch. Ein Blick in den Bußgeldkatalog könnte Antworten liefern. Angesichts der Tatsache, dass die Anlage zu § 1 Bußgeldkatalog-Verordnung sich über 58 Seiten des Beck-dtv-Textes erstreckt, dürfte dies ein mühseliges Unterfangen sein. Einfacher, schneller und zuverlässiger ist, einen Bußgeldrechner in Anspruch zu nehmen.

Auf dem auf meiner Website zur Verfügung gestellten Bußgeldrechner brauchen Sie lediglich einige wenige Angaben einzugeben und im Handumdrehen wissen Sie, was Sie erwartet.

Haben Sie sich frühzeitig informiert, können Sie sich auch rechtzeitig anwaltlich beraten lassen und die zu erwartenden Konsequenzen mit meiner hilfreichen Unterstützung hoffentlich auf ein Minimum reduzieren.

Kontaktieren Sie mich, Ihren Anwalt für Verkehrsrecht in München, gerne für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.

Wer trinkt, sollte nicht Auto fahren. Der Rat ist gut gemeint und sollte auch immer beherzigt werden. Nicht jedem gelingt das. Je nachdem was passiert ist, ordnet das Gesetz unterschiedliche Konsequenzen an. Autofahren mit 0,5 Promille kostet bereits 500 EUR, einen Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Wer darüber hinaus einen Unfall verursacht oder einen noch höheren Alkoholspiegel im Blut hat, gerät ins Blickfeld des § 316 StGB „Trunkenheit im Verkehr“. Dann droht auf Dauer die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei einer Trunkenheitsfahrt geht das Gesetz nämlich davon aus, dass der Fahrzeugführer zur Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet ist. Auch droht die Abmahnung oder die Verdachtskündigung durch den Arbeitgeber. Solche fatalen Konsequenzen lassen sich allenfalls durch die frühzeitige Beratung eines Rechtsanwalts, am besten eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, einschränken und im Idealfall natürlich vermeiden.

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Nicht jeder Unfall geht mit einem reparablen Sachschaden einher. Immer wieder kommt es zu einem Personenschaden. Für diesen Fall gelten erhöhte Sorgfaltspflichten. Wer jetzt fahrerflüchtig ist, handelt besonders verwerflich. Insbesondere der Unfallverursacher ist ungeachtet seiner rechtlichen Verantwortung menschlich und moralisch verpflichtet, verletzten Unfallbeteiligten wenigstens erste Hilfe zu leisten. Bei einem Personenschaden ist immer die Polizei hinzuzuziehen. Die Unfallbeteiligten sollten nicht versuchen, einen Personenschaden in eigener Regie zu handhaben. Die sich aus einem Personenschaden ergebenden Konsequenzen sind am Unfallort meist nicht überschaubar. Ihr Schadenpotenzial entwickeln sie meist erst später. Wurde dann nicht korrekt festgestellt, was passiert ist, ist das Risiko enorm. Auf diese Perspektive sollte sich kein verantwortungsvoller Verkehrsteilnehmer einlassen.

Gott sei Dank geht es bei Verkehrsunfällen meist nur um Sachschaden. Die in Betracht kommenden Schadenpositionen sind vielfältig. Im Grundsatz hat der Unfallverursacher alle Schäden zu ersetzen. Die Rechtsprechung hat zu allen Positionen umfangreiche Verhaltenskataloge erstellt, die für die Schadensregulierung maßgebend sind. Es ist Aufgabe und oft die Kunst des Rechtsanwalts, den Geschädigten zu jeder Schadenposition aufzuklären, zu belehren und zu informieren, was strategisch zu tun ist. Bereits die Beseitigung des Fahrzeugschadens stellt die Weichen für die übrigen Sachfolgeschäden. Typische Beispiele sind die Abrechnung des wirtschaftlichen Totalschadens oder die Neuwertentschädigung. Wer versucht, den Sachschaden mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung in eigener Regie abzuwickeln, riskiert, weitaus weniger zu erhalten, als ihm zusteht.

Wer bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, kann als Teil des Personenschadens auch Schmerzensgeld beanspruchen. Schmerzensgeldansprüche sind verschuldensabhängig. Nur dann, wenn der Unfall verschuldet und dem Unfallverursachen dieses Verschulden nachzuweisen ist, kann Schmerzensgeld gefordert werden. Typisches Beispiel ist, wenn das Unfallopfer ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat. Das Problem besteht fast immer darin, das Schmerzensgeld im Einzelfall angemessen zu beziffern (Beispiel Schockschaden). Überzogene Erwartungen sind fehl am Platz. Fälle in den USA sind dafür schlechte Vorbilder. Orientierungshilfen bieten Schmerzensgeldtabellen, in denen Gerichtsurteile gesammelt werden. Maßgeblich besteht die anwaltliche Kunst darin, den Schmerzensgeldanspruch so zu begründen, dass er die Gegebenheiten sachgerecht erfasst. Ohne die fachliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht München wird Ihr Entschädigung meist wesntlich geringer ausfallen.

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Richter dürfen einen Verkehrsunfall nur danach entscheiden, was die Parteien vorgetragen haben. Sie dürfen deren Sachvortrag keinesfalls mit eigenen Erwägungen ergänzen, korrigieren oder verändern. Aus eigener Sachkunde dürfen Gerichte in einem Verkehrsunfallprozess eine beweiserhebliche Frage nur entscheiden, wenn sie selbst in der betreffenden Frage „kompetent“ sind. Fehlt diese Kompetenz, muss ein Gutachter bestellt werden. Das Privatgutachten einer Partei gilt als Parteivortrag und entlastet das Gericht nur von der Einholung eines zusätzlichen gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wenn der Richter allein aufgrund des Privatgutachtens zu einer zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage kommen kann. Wichtig ist, dass Geschädigter oder Schädiger hier frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in München einbeziehen und die Weichen richtig stellen.

Die besten Lehren zieht man aus den Fehlern anderer. Gerade im Hinblick auf Verkehrsunfälle ist diese Weisheit erkenntnisreich. Wer weiß, was andere falsch gemacht haben, kann daraus nur lernen und Erkenntnisse für das eigene Verhalten ziehen. Urteile im Verkehrsrecht sind dafür Musterbeispiele. Sie zeigen Sachverhalte auf und führen Konsequenzen vor Augen. Um Urteile im Verkehrsrecht zu verstehen, sind Interpretationshilfen zweckmäßig. Urteile sind vom Grundsatz her nur für die betroffenen Parteien formuliert. Außenstehende können deren Inhalt nur bedingt nachvollziehen. Urteile im Verkehrsrecht bedürfen daher weiterer grundlegender Informationen. Dies ist der Grund, weshalb Sie auf dieser Website regelmäßig aktuelle Urteile der Gerichte finden. Nutzen Sie die Information für Ihre persönliche Verkehrserziehung. Ihr Geldbeutel dankt es Ihnen.

Unverhofft kommt oft. Wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, drohen Ihrer Mobilität erhebliche Einschränkungen. Nicht nur die Alkoholfahrt ist ein typisches Beispiel dafür, dass Ihnen die Führerscheinbehörde den Führerschein entzieht. Auch altersbedingt können Sie in die Situation kommen, dass Ihre Fahrtüchtigkeit angezweifelt und Ihnen der Führerschein entzogen wird. Im Gegensatz zum zeitlich befristeten Fahrverbot ist die Entziehung der Fahrlaubnis eine endgültige Entscheidung. Ihr Führerschein ist weg. Sie dürfen dauerhaft nicht mehr Auto oder Motorrad fahren. Möchten Sie wieder am Straßenverkehr teilnehmen, müssen Sie sich regelmäßig einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), im Sprachgebrauch der Autofahrer auch „Idiotentest“ genannt, unterziehen. Gerne kann ich, als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht in München, Sie beraten und vertreten, wenn es darum geht, der Führerscheinbehörde mit stichhaltigen Argumenten zu begegnen.

  • Straßenverkehrsgefährdung

Was eine Trunkenheitsfahrt ist, weiß jeder. Aber auch die Straßenverkehrsgefährdung ist ein häufiges Delikt im Verkehrsstrafrecht. Der Tatbestand besteht vorwiegend darin, dass der Fahrer das Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit führt, im Verkehr grob verkehrswidrig oder rücksichtslos vorgeht, insbesondere die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt, am Fußgängerüberweg falsch fährt, an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt, auf Autobahnen wendet und darüber hinaus Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen gefährdet. Insoweit geht der Tatbestand über die reine Trunkenheitsfahrt hinaus und ahndet Tatbestände, die zu konkret nachweisbaren Gefährdungen von Personen oder Sachen geführt haben. Realisiert sich dann auch noch die Gefahr, kommen Tatbestände des Totschlags, fahrlässiger Tötung und Sachbeschädigung hinzu.

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