Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis
Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis bei Verkehrsverstoß in Deutschland
Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil v. 23.4.2015, C 260/13
Grenzgänger aufgepasst!
Der europäische Binnenmarkt verlangt mithin die gegenseitige Anerkennung der nationalen Führerscheine. Wer einen EU-Führerschein besitzt, darf damit überall in der EU Auto fahren. Zugleich bleibt aber ein EU-Staat berechtigt, dem Inhaber eines Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet ein die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er hierzulande einen Verkehrsverstoß begangen hat, der seine fahrerische Eignung in Frage stellt. Die Rechtsfrage betrifft vor allem Grenzgänger.
Polizeikontrolle in Deutschland: Cannabiskonsum
Um was geht es?
Im Fall ging es um eine österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich. Bei ihr wurde bei einer Polizeikontrolle in Deutschland Cannabiskonsum festgestellt. Die deutsche Behörde unterstellte ihr entsprechend dem deutschen Recht, dass sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und sprach ihr das Recht ab, mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland Auto zu fahren. Sie klagte vor dem zuständigen Amtsgericht in Deutschland und trug vor, dass nur die österreichischen Behörden zuständig wären, über ihre fachliche Eignung zu entscheiden. In Österreich ist es so, dass die Fahrerlaubnis nur entzogen wird, wenn die fehlende Fahreignung medizinisch festgestellt oder eine Abhängigkeit nachgewiesen wird. In Deutschland genügt bereits der begründete Verdacht. Das Amtsgericht legte den Rechtsstreit dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Dieser sollte entscheiden, inwieweit die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine einen EU-Staat daran hindert, Maßnahmen nach seinen eigenen nationalen Vorschriften zu ergreifen.
Jeder Staat kann die Fahreignung nach eigenem Recht beurteilen3>
Der EuGH stellte fest, dass es die EU-Richtlinie einem EU-Staat durchaus erlaube, ein Fahrverbot zu erteilen, wenn dessen Inhaber auf dem Gebiet dieses EU-Staates nationalen Vorschriften zuwiderhandele und aufgrund dieser nationalen Vorschriften die fehlende Eignung festgestellt werde. Als Ausländerin werde sie auch nicht benachteiligt, da sie gleichermaßen wie jeder Inländer behandelt werde. Dies ist auch berechtigt, da es schlecht sein kann, dass ein ausländischer Fahrer im Inland bessergestellt wird als die eigenen Staatsangehörigen. Der Umstand, dass EU-Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind, hat nichts damit zu tun, wie Verkehrsverstöße geahndet werden.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass ein EU-Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Führerscheins nicht für unbestimmte Zeit versagen könne. Der EU-Staat müsse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. So war festzustellen, dass das Recht, in Deutschland mit einem ausführlichen Führerschein Auto zu fahren, vollständig wiedererlangt wird, wenn der Fahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt oder ein Zeitraum von 5 Jahren vergangen ist.
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Sollten auch Sie in ähnlicher Weise betroffen sein, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne über die Erfolgsaussichten zur Wiedererlangung Ihrer Fahrerlaubnisin Deutschland beraten. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München weiß ich, worauf es ankommt.