Abstände einhalten!

Abstände einhalten! - Einmaliges dichtes Auffahren kann genügen!

Eine tagtägliche Situation. Polizisten führen, unauffällig auf Autobahnbrücken parkend, Abstandsmessungen durch. Im immer dichter werdenden Straßenverkehr ist der richtige Abstand oberstes Gebot. Der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss so ausreichend sein, um auch bei einem unerwartet plötzlichen Abbremsen des Vordermanns noch anhalten zu können. So steht es in § 4 StVO. Ein ausreichender Sicherheitsabstand ist bei normalen Verhältnissen die in 1, 5 Sekunden durchfahrende Strecke. Dies entspricht etwa der halben Tachometerzahl.

Um was ging es?

Die Rechtsprechung ist streng und scheint zunehmend strenger zu werden. Im Fall des OLG Hamm (Urteil v. 22.12.2014, Az: 3 RBs 264/14) befuhr ein Autofahrer die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 124 km/h. Der notwendige Sicherheitsabstand von 62 Meter betrug nur 17 Meter. Der Fahrer wehrte sich gegen den Bußgeldbescheid und argumentierte, eine Abstandsunterscheidung hätte sich über eine Strecke von wenigstens 140 Meter oder über drei Sekunden hinziehen müssen. Dies sei ihm, da er auf der polizeilichen Videoaufnahme teils von einen anderen Auto verdeckt wurde, nicht nachzuweisen.

So sah das OLG Hamm die Situation

Das OLG Hamm stellte darauf ab, dass bereits die einmalige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes ausreichend sei und es nicht auf eine Mindestmessstrecke oder Mindestmesszeit ankomme. Es genüge, dass der Autofahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den notwendigen Abstand unterschreitet.

Der Wortlaut der §§ 4 I, 49 I Nr. 4 StVO stelle allein darauf ab, dass der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht so bemisst, dass er auch dann hinter diesem anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Irgendwelche Einschränkungen machen diese Vorschriften nicht.

Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abbremse, ein drittes Fahrzeug von der benachbarten Spur abstandsverkürzend einschere und dem nachfolgenden Fahrer allein aus diesem Grund keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne.

Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München.
Es passiert fast jedem. Wurden Sie ertappt, weil Sie zu dicht aufgefahren sind oder angeblich aufgefahren sein sollen, können Sie gegen den unweigerlich folgenden Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Der Einspruch allein nutzt natürlich nichts. Es kommt darauf an, wie der Vorwurf begründet wird. Dies ergibt sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte. Als Rechtsanwalt kann ich für Sie Akteneinsicht nehmen. Je nachdem, was dort festgestellt wird, begründet sich Ihre Einlassung. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München bin ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihr Ansprechpartner.

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