Alkohol im Straßenverkehr - Promillegrenzen
Alkohol im Straßenverkehr
Besonderheiten bei Fahranfängern
Für Fahranfänger gilt eine Grenze von 0,2 Promille. Das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger ist in § 24 c StVG geregelt.
0,3- 1,09 Promille relative Fahruntüchtigkeit
Relative Fahruntüchtigkeit ist bei einem Promillewert ab 0,3 Promille gegeben. Der Straftatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr § 316 StGB kann ab diesem Wert erfüllt sein. Das ist aber nur der Fall, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Fahrfehler wie etwa Schlangenlinien) festgestellt werden können.
Wer mit 0,5 Promille ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I StVG. Es ist nicht erforderlich, dass auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorgelegen haben. Liegen Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, wird zunächst ein Strafverfahren eingeleitet werden.
1,1-2,0 Promille absolute Fahruntüchtigkeit
Ab diesem Blutalkoholwert ist eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gegeben, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankommt.
Eine weitere wichtige Grenze ist die 1,6 Promillegrenze. Bei diesem Blutalkoholwert liegt die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit eines Fahrradfahrers. Auch für den Autofahrer ist diese Grenze von Bedeutung. Wird die 1,6 Promillegrenze erreicht, muss die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Sie hat kein eigenes Ermessen, ob sie die MPU anordnet oder nicht.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW, (Beschluss v. 27.6.2014, Az. 16 B358/14) bei der ein Autofahrer auch ohne den direkten Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ein Fahreignungsnachweis (MPU) angeordnet wurde.