Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall greift nur bei typischem Unfallgeschehen

OLG München Urteil v.14.2.2014, Az. 10 U 3074/13

Wer auffährt, hat Schuld. Bei Auffahrunfällen gilt grundsätzlich der Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis vermittelt dem Richter die Überzeugung, dass ein Geschehen so abgelaufen ist, wie es erfahrungsgemäß für gleichartige Geschehnisse typischerweise verläuft. Von einem bestimmten Ereignis wird auf eine bestimmte Folge geschlossen.

Jeder Autofahrer muss sich so verhalten, dass er in jeglicher Verkehrssituation angemessen reagieren kann. Fährt er auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er nicht den richtigen Sicherheitsabstand eingehalten hat, zu schnell fuhr oder unaufmerksam war. Ausgangspunkt ist demzufolge ein Geschehensverlauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Sorgfaltspflichtverletzung nahelegt, weil er für eine schuldhafte Verursachung typisch ist.

Dieser Anscheinsbeweis lässt sich nur erschüttern, wenn der für den Anscheinsbeweis maßgebliche typische Geschehensablauf fehlt. Dies kann der Fall sein, wenn das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet und überraschend abbremst. Kann der auffahrende Autofahrer nachweisen, dass das vorausfahrende Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Grund abgebremst wurde, kann seine Mithaftung Richtung Null tendieren. Dabei ist der Autofahrer verpflichtet, das Verkehrsgeschehen vor ihm zu beobachten und muss seine eigene Fahrweise danach ausrichten. Je geringer der Abstand, desto höher die Aufmerksamkeit. Er muss immer damit rechnen, dass der vorausfahrende Fahrer wegen eines Umstandes bremst, den er noch nicht überblicken und abschätzen kann.

In der Entscheidung des OLG München war das vorausfahrende Fahrzeug selbst aufgefahren und wurde zurückgeschleudert. Nur deshalb kam es zum Auffahrunfall. Insoweit fehlte es am Anscheinsbeweis für das Verschulden des aufgefahrenen Autofahrers. Da der Autofahrer einen untypischen Geschehensablauf nachweisen konnte, war der Anscheinsbeweis erschüttert. Das Landgericht Landshut hatte in der Vorinstanz noch dem auffahrenden Autofahrer die Schuld am Auffahrunfall gegeben.

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