Anwaltskosten gehören zum Unfallschaden

Anwaltskosten sind so gut wie immer erstattungspflichtiger Unfallschaden

Nach einem Verkehrsunfall kommt es darauf an, die richtigen Schritte einzuleiten, um seinen Unfallschaden ersetzt zu erhalten. Keine besonders gute Idee ist es, den Unfallschaden der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu melden und sich dort (telefonisch) beraten zu lassen. Es versteht sich, dass die Versicherung eigene Interessen verfolgt. Gleichfalls wenig ratsam ist es, über den „Zentralruf der Autoversicherer“ Kontakt zur gegnerischen Haftpflichtversicherung aufzunehmen und sich im ungünstigsten Falle in Entschädigungsverhandlungen verwickeln zu lassen. Im Regelfall wird der Geschädigte einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Das ist sein gutes Recht.

Anwaltskosten sind Teil des Haftpflichtschadens

Im Grundsatz zählen Anwaltskosten immer zu erstattungsfähigen Unfallschäden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Beauftragung eines Anwalts bei einem Verkehrsunfall regelmäßig „erforderlich und zweckmäßig“. Dabei wird auf den Zeitpunkt und die Einschätzung unmittelbar nach dem Unfallgeschehen abgestellt. Wird der Schaden gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht, ist aus Gründen der „Waffengleichheit“ der Parteien die Beauftragung eines eigenen Anwalts so gut wie immer erforderlich und zweckmäßig.

Die „Erforderlichkeit“ kann fehlen, wenn das Fahrzeug geleast und im Servicevertrag mit dem Leasinggeber vereinbart ist, dass dieser im Falle eines Unfalls das Unfall- und Schadensmanagement übernehme (AG München, Urteil v. 1.8.2014, 344 C 1876/14).

Anwaltskosten bei Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung

Auch bei der Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung ist ein Anwalt nützlich. Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Anwalts wird nur verneint, wenn es sich um einfache Angelegenheiten handelt, die Angelegenheit auch für den Geschädigten überschaubar und er selbst auf unproblematische Art und Weise seine Rechte wahrnehmen kann (OLG Frankfurt Urteil v. 2.12.2014, 22 U 171/13).

Ist der Haftungsumfang der Kaskoversicherung hingegen begrenzt, kommt ein Mitverschuldensanteil des Geschädigten dazu oder reagiert die Versicherung zögerlich, kann ein Geschädigter angesichts der Komplexität des Verkehrsunfallrechts und der Unüberschaubarkeit der Rechtsprechung seine Interessen nur wirksam wahrnehmen, wenn er anwaltliche Hilfe hinzuzieht. Nimmt der Geschädigte neben der gegnerischen Versicherung auch die eigene Kaskoversicherung in Anspruch, darf er sich gleichfalls anwaltlich vertreten lassen. Die dabei entstehenden Anwaltskosten sind Schadenfolgekosten, die die gegnerische Haftpflichtversicherung wiederum zu erstatten hat.

Fragen Sie zum Unfallschaden einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Sind Sie unfallgeschädigt, kann ich Sie gerne in einem ersten Beratungsgespräch informieren, ob die Beauftragung eines Anwalts sachgerecht ist und ob die anwaltlichen Gebühren erstattungsfähig sind. Als Anwalt für Verkehrsrecht in München kenne ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, die umfangreiche Rechtsprechung und weiß, worauf es ankommt.

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