Rückwärtsausparken auf Querverkehr achten

Beim Rückwärtsausparken auf den Querverkehr achten!
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v.9.10.2014, 4 U 46/14, DAR 2014, 703


Wer auf einem Kundenparkplatz rückwärts aus einer Parklücke fährt und dabei mit einem in der Mittelgasse quer fahrenden Fahrzeug kollidiert, haftet für den Schaden allein und zu 100 %. Der ausparkende Fahrer muss sich vergewissern müssen, ob die Mittelgasse frei ist. Das OLG Saarbrücken verurteilte einen rückwärts ausparkenden Fahrer wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 II StVO.

Wer rückwärts fahrend verunfallt, setzt den Anschein dass …

Ansatzpunkt war der Anscheinsbeweis. Da es sich um einen typischen Geschehensverlauf handelte, wurde vermutet, dass der rückwärtsfahrende Fahrer seine Sorgfaltspflicht nicht beachtet hatte. Diese Vermutung kann der rückwärtsfahrende Fahrer nur widerlegen und damit entkräften, wenn er nachweist, dass er sich selbst absolut sorgsam verhalten hat und der Zusammenstoß faktisch unvermeidbar gewesen wäre.

Ansatzpunkt könnte sein, dass das querfahrende Fahrzeug zu schnell gefahren war oder dessen Fahrer zu spät reagiert hatte. Ansatzpunkt könnte auch sein, an welcher Stelle die Fahrzeuge aufeinander getroffen waren. Erfolgte der Zusammenstoß am Heck, deutete dies darauf hin, dass der quer fahrende Fahrer den Zusammenstoß nicht hatte verhindern können. Treffen die Fahrzeuge in der Mitte oder am Frontbereich zusammen, deutete dies darauf hin, dass der rückwärts ausparkende Fahrer sich bereits in der Mittelgasse befand und der querfahrende Fahrer dann aus Unachtsamkeit aufgefahren ist. Zum Nachweis ist immer ein Zeuge hilfreich.

Haftungsverteilung nur, wenn Unfall vermeidbar war

Das Landgericht Saarbrücken hatte in der Vorinstanz noch eine Haftungsverteilung vorgenommen. Es unterstellte, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre, weil der querfahrende Fahrer entweder zu schnell gefahren war oder zu spät reagiert habe. Da zudem der Sachverständige zur Vermeidbarkeit des Zusammenstoßes widersprüchliche Aussagen machte, beanstandete das OLG Saarbrücken derartige Schlussfolgerungen als unangebracht.

Parkplatzverkehr bedarf besonderer Aufmerksamkeit

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken sollte nicht als allgemeinverbindlich verstanden werden. Soweit keine deutlich überwiegende Fehlreaktion eines beteiligten Fahrers festzustellen ist, wendet die Rechtsprechung oft eine Quotenverteilung von 50:50 an. Auf Kundenparkplätzen ist mit dem ständigem Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen zur Parkplatzsuche sowie mit dem jederzeitigen Auftreten von Fußgängern und quer- und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss seine Fahrweise so anpassen, dass er jederzeit anhalten kann. Insoweit wird regelmäßig auch die bloße Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges mit berücksichtigt.

Soweit Sie in ähnlicher Situation betroffen sind, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München, kompetent beraten und vertreten. In solchen Situationen kommt es maßgeblich darauf an, den Sachverhalt nach Einsichtnahme in die polizeiliche Unfallakte richtig zu erfassen und sich sachgerecht gegen eine Inanspruchnahme zu verteidigen oder die eigene Forderung zielführend zu formulieren.

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