Das Anfahren vom Fahrbahnrand
Nach §10 StVO hat sich derjenige, der vom Fahrbahnrand anfahren möchte, so zu verhalten, dass jegliche Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Geschieht im Zusammenhang mit einem Ausparken ein Verkehrsunfall spricht daher zunächst der erste Anschein für ein Verschulden des Ausparkenden. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der freie Fahrstreifen, in den er sich einordnen will, frei bleibt. Wer vom Fahrbahnrand in den Fließverkehr einfährt, muss jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen.
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng. Alleinhaftung des Anfahrenden wird schon angenommen, wenn es bei einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kommt. Eine Alleinhaftung des Anfahrenden scheidet erst aus, wenn dieser nachweisen kann, dass er sich mit seinem Fahrzeug bereits vollständig im fließenden Verkehr befunden hat, was lediglich dann der Fall gewesen ist, wenn er bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt hat. Kommt es vorher zur Kollision, spricht der erste Anschein für das Verschulden des Einfahrenden.
Gegen den Anfahrenden spricht immer der Anscheinsbeweis. Diesen zu erschüttern fällt erfahrungsgemäß schwer, insofern
Mein Tipp:
- Setzen Sie rechtzeitig den Blinker wenn Sie vom Fahrbahnrand anfahren
- Fahren Sie langsam an und tasten Sie sich schrittweise in die andere Fahrspur
- Fahren Sie nur, wenn Sie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen können
- Lassen Sie sich im Zweifel einweisen
Sie sind sich unsicher, ob Sie die Schuld bei ähnlichem Unfallhergang tragen? Als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München helfe ich Ihne gerne.