Dashcam-Aufnahmen kein Beweismittel

Dashcam-Aufnahmen sind kein Beweismittel für Unfallhergang

Landgericht Heilbronn, Urteil v. 17.2.2015, I 3 S 19/14
Der in einem PKW mit einer Dashcam aufgezeichnete Unfallhergang kann nicht als Beweismittel in einem Verkehrsunfallprozess verwendet werden. Das Landgericht Heilbronn liegt damit auf der Linie der Rechtsprechung (s. auch Urteil AG München). Die Entscheidung, Dashcams nicht als Beweismittel zuzulassen, ist erklärungsbedürftig. Gerade derjenige, der geschädigt ist, hat dafür meist kein Verständnis. Unter Umständen verliert er den Prozess, weil er keine andere Möglichkeit, den Unfallhergang und das Verschulden des Unfallgegners zu beweisen.

Selbstbestimmungsrecht schützt gegen Ausspähung

Urteile müssen immer im Rahmen rechtlicher Grundsatzerwägungen gelesen werden. Sie sind zwar Einzelfallentscheidungen, aber immer vorgegebenen, höheren Interessen untergeordnet. Wenn es um die Zulassung von Dashcams als Beweismittel geht, stellen die Gerichte auf zwei sich gegenüber stehende Rechtsgüter ab. Der Geschädigte hat ein Interesse an einer sicheren Beweisführung, insbesondere dann, wenn dadurch das wahre Unfallgeschehen aufgedeckt werden kann und ihm keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen (z.B. Auffahrunfall infolge plötzlicher Bremsung). Diesem Interesse steht das Interesse des Unfallgegners an seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht als Ausdruck seines grundgesetzlich besonders geschützten Persönlichkeitsrechts gegenüber. Die zwangsläufig vorzunehmende Interessenabwägung schlägt eindeutig zugunsten des Selbstbestimmungsrechts aus. Dies hat gute Gründe.

Technik ohne Grenzen?

Grundlegend entscheiden die Gerichte, dass durch eine Dashcam eine heimliche und großflächige Überwachung des Straßenverkehrs erfolgt. Durch die ständige Aufzeichnung ist eine Vielzahl von Personen in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Diese Personen haben keine Möglichkeit zur Gegenwehr. Wollte man diese Entwicklung erlauben, gebe es für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung keine Grenzen mehr. Jeder Bürger könnte an seiner Kleidung eine Kamera befestigen, um Situationen zu dokumentieren, die in seiner Person möglicherweise Schadensersatzansprüche begründen oder abwehren könnten. Die Diskussion um die Zulässigkeit der „Google-Brille“ gehört gleichfalls in diesem Rahmen. Ebenso könnte jeder mit einer Drohne über das Grundstück des Nachbarn fliegen und dort die Gegebenheiten filmen.

Nicht alles technische Machbare ist sinnvoll

Jeder Bürger wäre in seinem privaten Persönlichkeitsbereich betroffen. Dieser Schutz gilt zudem auch für diejenigen, der diese technischen Möglichkeiten zu seinen Gunsten nutzen will. Auch er ist dann interessiert, gegenüber Eingriffen durch Dritte geschützt zu werden. Auch er könnte einen Unfall verursachen und sich mit einer Dashcam-Aufzeichnung konfrontiert sehen. Der „gläserne Bürger“ wäre selbst im privaten Bereich allgegenwärtig.

Insoweit ist die die Rechtsprechung im Rahmen dieser übergeordneten Interessen zu verstehen. Wenn man diese Interessen nicht auf dem Altar der technischen Entwicklung opfern möchte, muss hingenommen werden, dass nicht jede Technik zusätzliche Rechte begründen kann.

Sollten Sie in ähnlicher Weise in einen Unfall verwickelt worden sein, kommt es darauf an, die Beweisführung für oder gegen Ihre Person so zu führen, dass Sie dennoch zu Ihrem Recht kommen. Als Anwalt für Verkehrsunfall in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und vertreten

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