Die Sache mit der "Winterreifenpflicht"

Vielfach wird behauptet, dass Autofahrer im Winter und in einem Zeitraum von Oktober bis Ostern nur mit Winterreifen Auto fahren dürften. Dazu wird gerne auf die „Winterreifen-Verordnung“ verwiesen.

Gibt es die "Winterreifen-Verordnung"?

Es gibt keine allgemeine Winterreifenpflicht. Seit 2010 bestimmt § 2 Abs. 3a StVO, dass jeder am Verkehr teilnehmende Autofahrer bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auf der Fahrbahn“, verpflichtet ist, Winterreifen aufzuziehen. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Winterreifenpflicht nur besteht, wenn die winterlichen Verhältnisse Winterreifen tatsächlich erfordern. Ist die Straße im Winter hingegen trocken, liegt kein Schnee oder gibt es keine Eisglätte, darf auch mit Sommerreifen gefahren werden. Tritt dann allerdings Schneefall ein oder vereisen die Straßen, darf ein mit Sommerreifen bereiftes Fahrzeug nicht mehr gefahren und muss abgestellt werden

Was sind die Konsequenzen?

Wer bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen fährt, riskiert einen Bußgeldbescheid von 60 € und 1 Punkt im Verkehrszentralregister. Wird zusätzlich der Verkehr behindert, werden 80 € Bußgeld und 1 Punkt fällig. Wird der Verkehr gefährdet, drohen 100 € und bei einem Unfall 120 € Bußgeld. Unter Umständen steht sogar der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum (§ 325c StGB).Auch Geländewagen oder Quads mit grobstolligen Sommerreifen unterliegen der Winterreifenpflicht.

Verunfallt der Fahrer mit Sommerreifen, wird ihm die eigene Vollkaskoversicherung wegen eines grob fahrlässigen Verhaltens mindestens einen Mitverschuldensanteil anrechnen. Die Haftpflichtversicherung wird, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wurde, Regressansprüche geltend machen. Der Unfallverursacher kann sich nur dann rechtfertigen, wenn er vorträgt, dass andere Umstände unfallursächlich waren.

Welche Reifen sind vorgeschrieben?

§ 2 Abs.3a StVO bestimmt, dass wintertaugliche Reifen die die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen müssen. Laufflächenprofil und Struktur müssen so konzipiert sein, dass sie auf Matsch und Schnee bessere Fahreigenschaften ermöglichen als sonstige Reifen. Reifen mit der M+S-Kennung (Matsch und Schnee) sowie Allwetter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung und/oder mit einer Kennzeichnung mit dem Berg- oder Schneeflockenpiktogramm erfüllen diese Anforderungen.

Wird Ihnen vorgeworfen, Sie hätten mit Sommerreifen einen Unfall verursacht, können Sie sich verteidigen, wenn Sie die richtigen Argumente vortragen. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, wird Sie kompetent beraten und vertreten.

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