Die "sieben Todsünden" im Straßenverkehr

Ordnungswidrigkeiten sind das eine, Straftaten das andere. Wer mit dem Handy am Ohr telefoniert, verhält sich ordnungswidrig. Aus der Ordnungswidrigkeit wird kann unversehens eine Straftat werden, wenn der Fahrer andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die Kunst des Rechtsanwalts besteht dann darin, eine Ordnungswidrigkeit eben als solche und gerade nicht als Straftat erscheinen zu lassen. So kennt das Strafgesetzbuch mithin sieben Tatbestände, in denen Ordnungswidrigkeiten zum Straftatbestand aufgewertet werden. Sie werden gerne als die „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr bezeichnet. Bevor Sie den Motor starten, sollten Sie sieben gute Vorsätze fassen.

Welche Fehler sind besonders riskant?

§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, wenn der Fahrer: …

  • 1. die Vorfahrt nicht beachtet,
  • 2. falsch überholt (unübersichtliche Stelle, Gegenverkehr muss ausweichen),
  • 3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt (zu schnell heranfährt),
  • 4. an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen oder Einmündungen zu schnell fährt,
  • 5. an unübersichtlichen Stellen die rechte Fahrbahnseite nicht einhält,
  • 6. auf Autobahnen wendet, rückwärts oder gegen die Fahrtrichtung fährt,
  • 7. andere Verkehrsteilnehmer auf haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht angemessen hinweist

und

  • sich dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhält und
  • dadurch andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen konkret gefährdet.

Auch Sie sind potentiell betroffen!

Ein typisches Beispiel zeigt sich dann, wenn der Fahrer aus Unachtsamkeit über eine Ampel fährt, die bereits länger als eine Sekunde rot war. Für diese Ordnungswidrigkeit zahlt er 200 € Bußgeld, bekommt zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot. Beschleunigt er jedoch vorher noch und gefährdet dadurch andere Verkehrsteilnehmer, begeht er eine Straftat. In diesem Fall droht ihm mindestens eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ähnlich ist es, wenn ein fahrendes Fahrzeug angerempelt wird. Der Rempler zieht allenfalls eine Geldbuße bis 35 € nach sich. Verlässt der Fahrer jedoch den Unfallort, ohne sich zur Tat zu bekennen, begeht er Unfallflucht und macht sich strafbar. Oder: Die Unterschreitung des Mindestabstandes auf der Autobahn ist eigentlich eine Ordnungswidrigkeit. Wird der vorausfahrende Fahrer mit der Lichthupe in die rechte Spur gedrängt, ist es strafbare Nötigung.

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Sind Sie ähnlich betroffen, müssen Sie die achte Todsünde tunlichst vermeiden. Diese begehen Sie, wenn Sie einen Bußgeldbescheid oder gar einen Strafbefehl erhalten und sich zur Sache äußern, ohne vorher Akteneinsicht in die Ermittlungsakte genommen zu haben. Akteneinsicht wird problemlos Rechtsanwälten gewährt. Die Feststellungen in der Ermittlungsakte geben die Richtung Ihrer Verteidigung vor. Es ist Aufgabe des Anwalts, Ihre Verteidigung so zu gestalten, dass Sie im Idealfall allenfalls wegen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs belangt werden oder Ihre Verfehlung als Ordnungswidrigkeit bedacht wird. Als Rechtsanwalt in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und vertreten. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München weiß ich genau, auf was es in diesen Fällen ankommt.

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