Dienstwagenfahrer - Wer haftet wie beim Unfall?

Viele Arbeitnehmer nutzen ein Dienstfahrzeug. Wird der Mitarbeiter in einem Verkehrsunfall verwickelt, stellt sich der Frage, inwieweit Arbeitnehmer und / oder Arbeitgeber für den Schaden aufzukommen haben.

Firmenwagen ist Gehaltsbestandteil

Die Bereitstellung eines Firmenwagens ist Bestandteil des Gehalts. Der Arbeitnehmer hat deshalb Anspruch auf die Nutzung des Fahrzeuges. Im Arbeitsvertrag werden im Idealfall die Regularien der Nutzung vereinbart. Nicht jede Klausel hält der Überprüfung stand.

Die Schwere des Vorwurfs bestimmt die Haftung

Im Schadensfall urteilen die Gerichte, dass der Arbeitnehmer für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden alleine haftet. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit geht zu Lasten des Arbeitgebers. Wird ein mittleres fahrlässiges Verhalten festgestellt, wird der Schaden gequotelt. Grund ist, dass der Arbeitnehmer im Interesse und Auftrag des Arbeitgebers unterwegs ist. Es wäre ungerecht, ihn den Schaden alleine tragen zu lassen und den Arbeitgeber freizustellen.
In der Praxis ist also festzustellen, welche Art von Fahrlässigkeit begründet werden kann. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die verkehrsübliche Sorgfalt so schwerwiegend verletzt hat, dass er sein Fehlverhalten ohne Weiteres hätte erkennen können (Überholen im Überholverbot, Trunkenheitsfahrt). Flüchtigkeitsfehler begründen leichte Fahrlässigkeit. Wie bei mittlerer Fahrlässigkeit gequotelt wird, entscheiden die Umstände im Einzelfall (Bundesarbeitsgericht 8 AzR 647/09). Die Haftung des Arbeitnehmers kann im Hinblick auf sein Einkommen und dem Schadensrisiko gemindert werden (Bundesarbeitsgericht 8 AZR 276/88). Problematisch erweisen sich oft Schuldeingeständnisse am Unfallort.

Da Firmenfahrzeuge meist vollkaskoversichert sind, besteht der Schaden des Arbeitgebers meist in der Erhöhung der Risikoprämie oder der Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung. Dabei ist die pauschale Abwälzung der Selbstbeteiligung auf den Mitarbeiter regelmäßig unangemessen. Kosten für Unfälle anlässlich einer Privatfahrt gehen regelmäßig zu Lasten des Arbeitnehmers.

Nutzen Sie die Beratungskompetenz eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht in München.
Sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer betroffen, sollten Sie sich umgehend anwaltlich beraten lassen. Gleiches gilt, wenn Sie einen Bußgeldbescheiderhalten haben. Wichtig ist, zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Dazu wäre auch Einblick in die polizeiliche Unfallakte zu nehmen. Je nachdem, was der einen oder anderen Partei zum Vorwurf gemacht werden kann, ist Ihre Einlassung zu formulieren. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München stehe ich, Rechtsanwältin Katharina Rossmeisl, Ihnen gerne zur Verfügung.

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