Fahreridentifizierung durch mitgeblitzte Beifahrer

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 9.2.2015, 2 Ss 20/15, Fundstelle NJW 2015, 1398

Wird ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeitsübertretung, einer Abstandsunterschreitung oder bei einem Rotlichtverstoß geblitzt, muss die Bußgeldbehörde den Fahrer identifizieren. Gelingt die Identifikation des verantwortlichen Fahrers nicht, muss sie das Verfahren einstellen. Dabei darf die Behörde nicht einfach unterstellen, dass der Halter des Fahrzeuges auch der Fahrer im Tatzeitpunkt war. In der Entscheidung des OLG Oldenburg konnte der Fahrer anhand des Fotos nicht identifiziert werden. Da auch die Beifahrerin auf dem Foto erfasst wurde und diese als die Tochter des Autofahrers identifiziert wurde, war das Gericht der Überzeugung, dass der Vater auch der verantwortliche Fahrer

Beifahrer dürfen mitgeblitzt werden

Das Gericht lehnte es ab, aus der Anwesenheit der Tochter nicht auf die Person des Vaters als Fahrer zu schließen. Es bestehe kein Beweisverwertungsverbot. Die Tochter sei nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt worden. Nach § 100 h III StPO dürfen nämlich auch unbeteiligte Personen fotografiert gewesen, wenn die Maßnahme unvermeidlich ist und zur Aufklärung des Vergehens beiträgt. Gerade bei der Verkehrsüberwachung lasse es sich nicht vermeiden, dass Beifahrer „mitgeblitzt“ werden.

Oft hängt es von der Qualität des Beweisfotos ab, ob der Nachweis des Verkehrsvergehens gegenüber einem bestimmten oder vermuteten Betroffenen gelingt oder ob nur die Einstellung des Verfahrens verbleibt. Um die Identifizierung zu ermöglichen, können Bußgeldbehörde und Polizei, insbesondere auch zur Vermeidung der Verjährung, alle Erkenntnismöglichkeiten nutzen. Dazu gehören Ermittlungen am Arbeitsplatz und am Wohnort des Betroffenen, aber auch sonstige vorteilhafte Gegebenheiten, wie die Identifizierung unter Einbeziehung des Beifahrers. Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist insoweit kritisch, als allein aus der Tatsache, dass die Tochter Beifahrerin war, nicht 100-prozentig sicher auf den Vater als verantwortlichen Fahrer geschlossen werden kann. Auch hierbei handelt es sich letztlich um eine Vermutung, aber noch nicht wirklich um einen Beweis. Sitzt der Hund auf dem Beifahrersitz, lässt sich auch nicht rückfolgern, nur Herrchen oder Frauchen hätten am Steuer sitzen können. Als Alternative kommt auch eine Fahrtenbuchauflage in Betracht.

Ihr Verkehrsrechtsanwalt in München: Catharina Rossmeisl.
Sind Sie in ähnlicher Art und Weise betroffen, kann ich Sie gerne beraten und gegenüber der Bußgeldbehörde vertreten. Denken Sie daran, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid binnen zwei Wochen erfolgen muss. Ihre Verteidigung richtet sich danach, was in der Ermittlungsakte steht. Dazu bedarf es der Akteneinsicht. Gerade der obige Fall verdeutlicht, wie sehr es darauf ankommt, richtig vorzutragen. Ein falsches Wort ist ein Wort zu viel und kann Ihre Verteidigung zunichte machen. Ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, stehe Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung.

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