Fahrlässige Tötung nach Trunkenheitsfahrt
Fahrlässige Tötung nach Trunkenheitsfahrt rechtfertigt Haftstrafe
Es passiert immer wieder. Auch wer es kaum mehr hören will: Alkoholbedingte Verkehrsunfälle haben ein ungeheuer großes Schadenspotential. Da Zitate aktueller Urteile eine Abschreckungswirkung entfalten können, erscheint es gerechtfertigt, Urteile dieser Kategorie beständig aufzugreifen.
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 26.08.2014 - 3 RVs 55/14, Fundstelle: DAR 2014, 710) wurde ein 25-jähriger Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung (§§ 222, 316 StGB) und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt. Ihm wurde ausdrücklich keine Bewährung bewilligt.
Bewährung contra Buße
Das Oberlandesgericht bestätigte nachhaltig die Feststellungen des Landgerichts Bielefeld in der Vorinstanz. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei durch die Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Auch wenn der verurteilte Fahrer den Vorfall eingestanden habe und ihn nachdrücklich bereue, sei es aufgrund der herausragend schweren Folgen der Tat für den getöteten Verkehrsteilnehmer und seine nahen Angehörigen geboten, die verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken.
Eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann nach § 56 II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen.
Auch soweit der Angeklagte sozial integriert und straf- und verkehrsrechtlich vor der Tat nicht in Erscheinung getreten war sowie die Tat gestanden hatte und sein Verhalten bereute, kam eine Aussetzung der Haftstrafe zur Bewährung nicht in Betracht. Der Angeklagte habe sich in Kenntnis seines alkoholisierten Zustandes und seiner Fahruntüchtigkeit und in Kenntnis, dass er sich von seinem Bruder hätte abholen lassen können, ohne große Bedenken ans Steuer gesetzt.
Jede Alkoholfahrt ist ein Risiko
Was war geschehen? Der Angeklagte befuhr in den frühen Morgenstunden eine Landstraße. Infolge seiner Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,0 Promille war er absolut fahruntüchtig. Seine Geschwindigkeit betrug nach Feststellungen eines Sachverständigen mindestens 98 km/h. Er übersah einen mit eingeschaltetem Rückstrahler fahrenden 48-jährigen Radfahrer, der auf eine Entfernung von ca. 250 Metern gut sichtbar war. Alkoholbedingt nahm der Angeklagte den Radfahrer nicht oder nicht rechtzeitig wahr und konnte nicht ausweichen. Der verheiratete Radfahrer, Vater von 3 Kindern, wurde getötet.
Sind Sie selbst in einen alkoholbedingten Verkehrsunfall verwickelt, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in München, Sie gerne beraten und vertreten. Wenn Sie mit Ihrer Verteidigung eine Chance haben wollen, sollten Sie frühzeitig mit mir Kontakt aufnehmen. Nach Einsicht in die Ermittlungsunterlagen erarbeiten wir gemeinsam eine zielführende Verteidigungsstrategie.