Fahrtenbuchauflage durch Bußgeldbehörde?

Wann kann die Bußgeldbehörde einen Kfz-Halter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen?

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 13.1.2015, 4 K 215/14.KO

Was war passiert?
Die Bußgeldbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn es ihr nicht möglich war, den für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer zu ermitteln (§ 31a StVZO). Im Fall des VG Koblenz ging es um einen Geschwindigkeitsverstoß. Die Behörde übersandte der Fahrzeughalterin fünf Wochen nach dem Verkehrsverstoß einen Anhörungsbogen und bat wegen der schlechten Qualität des Radarfotos um Angabe der Identität des Fahrers. Die Halterin verweigerte die Aussage und berief sich auf ihr verwandtschaftliches Zeugnisverweigerungsrecht. Die Bußgeldbehörde ordnete darauf die Führung eines Fahrtenbuchs an.

Wann kommt eine Fahrtenbuchauflage in Betracht?

Das Gericht bestätigte die Anordnung. Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrtenbuchs ist, dass die Behörde den Halter des Fahrzeuges rechtzeitig informiert hat. Im Grundsatz gilt dazu eine Frist von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß. Sinn ist, das Erinnerungsvermögen nicht zu überstrapazieren.

Weiterhin ist die Behörde verpflichtet, alles Notwendige zu tun, um den Fahrer festzustellen. Sie kann dem Halter eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft vorwerfen, wenn er auf den Anhörungsbogen überhaupt nicht reagiert. Dies gilt auch dann, wenn er sich auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft. Allerdings muss die Behörde vorher zumindest versucht haben, in Betracht kommende Familienangehörige zu befragen. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos bleiben, kann die Auflage eines Fahrtenbuches gerechtfertigt sein (so bereits VGH München DAR 1986, 82). Handelt sich um ein Geschäftsfahrzeug und verweigert der Geschäftsführer die Auskunft, muss die Behörde die Prüfung der Geschäftsbücher in Betracht ziehen, bevor sie fehlende Mitwirkung unterstellen kann (VG Trier 1 L 349/15TR). Aussichtslose Ermittlungen werden nicht verlangt.

Die Auflage soll nicht als Bestrafung verstanden werden. Vielmehr dient sie der Verkehrssicherheit und soll dafür sorgen, dass der Halter die Feststellung des Fahrers unterstützt. Im Fall wurde die Zweiwochenfrist zwar nicht eingehalten. Der Vorwurf bestand aber darin, dass die Halterin jegliche Mitwirkung verweigerte, was sie auch bei Einhaltung der Zweiwochenfrist sicherlich so getan hätte.

Fahrtenbuchauflage muss verhältnismäßig sein

Auch wurde die Fahrtenbuchauflage als verhältnismäßig erachtet. Geringfügige Verkehrsverstöße, insbesondere solche, die lediglich mit einer Verwarnung geahndet werden, können noch nicht mit einer Fahrtenbuchauflage bedacht werden. Summieren sich Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel Parkübertretungen, kommt die Fahrtenbuchauflage irgendwann in Betracht. Je schwerwiegender der Vorwurf, desto eher droht die Auflage.

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Sollten auch Sie mit einer Fahrtenbuchauflage konfrontiert worden sein, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und bei Bedarf gegenüber Behörde und Gericht vertreten. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München weiß ich, wo Sie Ihre Argumentation ansetzen müssen, um eine Fahrtenbuchauflage nach Möglichkeit abzuwenden.
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