Fahrverbot bei Missachtung des Handyverbots

Grobe Missachtung des Handyverbots kann Fahrverbot begründen

Amtsgericht München, Urteil v. 15.4.2015, Az. 912 OWi 416 Js 101706/15
Wer beim Autofahren zum Handy greift, riskiert eine Anzeige wegen „Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage“. Auch eine Fahrerin in München machte diese Erfahrung. Das Gericht bestätigt den Bußgeldbescheid und damit eine Geldbuße von 60 Euro (früher 40 €) und einen Strafpunkt in Flensburg.

Was war passiert?

Die Fahrerin telefonierte bei stockendem Verkehr mit ihrem Handy. Dabei wurde sie von der Polizei erwischt. Ihre Argumentation, ihr Fahrzeug habe wegen des Staus stillgestanden, wurde zurückgewiesen. Bekanntermaßen wird gegen das Handyverbot immer dann verstoßen, wenn der Motor läuft, ohne dass darauf ankommt, dass das Fahrzeug in Bewegung ist (§ 23 II StVO). Auch wer an der roten Ampel wartet, darf deshalb nicht mit dem Handy in der Hand telefonieren. Die Rechtsprechung ist extrem streng. Sie erlaubt nicht einmal, dass der Anrufer weggedrückt wird. Nur wenn der Motor abgestellt ist, darf das Handy genutzt werden. Grund ist, dass es wohl nur so möglich ist, eine klare Grenze zu ziehen. Wollte man Ausnahmen erlauben, ergäbe sich ein Einfallstor für Ausreden, Entschuldigungen und Rechtfertigungen. Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist natürlich erlaubt.

Wo liegt das Risiko?

Das Risiko lag in diesem Fall darin, dass der Frau ein Fahrverbot drohte. Gemäß § 25 StVG kann gegen einen Fahrer wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter „grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen hat, nicht nur eine Geldbuße, sondern ein Fahrverbot von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betroffene Fahrer in den vergangenen zwei Jahren bereits auffällig geworden ist. Genau dies war bei der Fahrerin der Fall. Das Amtsgericht München beließ es in diesem Fall bei der Geldbuße.

Bußgeldbescheid erhalten? Fragen Sie ihren Rechtsanwalt in München!

Sind Sie in einer ähnlichen Art und Weise betroffen, sollten Sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die leichte Schulter nehmen. Genauso fahrlässig wie der Verstoß gegen das Handyverbot wäre es, sollten Sie versuchen, sich eigenständig zu verteidigen. Jedes Wort, das Sie zu Ihrer Verteidigung vortragen, könnte ein falsches Wort sein. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München, stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihnen gerne für ein Erstberatungsgespräch zu Verfügung. Ich bin auch Fachanwalt für Verkehrsrecht. Achten Sie darauf, dass Sie Fristen einhalten müssen, wenn Sie sich verteidigen wollen. Sie brauchen ausreichend Zeit, um Ihre Verteidigung zu begründen. Rufen Sie mich am besten heute noch an.

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