Flüchten v. Unfallort ist nicht immer Fahrerflucht
Urteil zur Fahrerflucht
BGH Urteil v. 27.8.2014 – 4 Str 259/14
Wer sich vom Unfallort entfernt, begeht fast immer Fahrerflucht. Das Gesetz kennt insoweit keine Nachsicht. Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, Feststellungen zu seiner Person und seiner Beteiligung zu ermöglichen und dazu eine angemessene Zeit an der Unfallstelle zu warten.
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte ein Fahrzeugführer einen schweren Verkehrsunfall verursacht und sich dabei auch selbst verletzt. Als er bemerkte, dass die Fingerkuppe seines rechten Mittelfingers abgeknickt war und massiv blutete, verließ er die Unfallstelle und begab sich ins nächste Krankenhaus. Dort wurde die Blutung gestillt. 40 Minuten später informierte er die Polizei.
Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Fahrer zunächst wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zurück an das Landgericht. Es müsse noch aufgeklärt werden, inwieweit die Verletzung den Fahrer veranlasst habe, den Unfallort vorzeitig zu verlassen. Sollte die massive Blutung der Grund gewesen sein, komme eine Verurteilung wegen Unfallflucht nicht in Betracht. In diesem Fall könne das Verhalten des Fahrers im Sinne des § 142 II Nr. 2 StGB berechtigt oder entschuldigt sein. Das Urteil des Landgerichts habe insoweit keine nachvollziehbaren Feststellungen enthalten.
Sind Sie in ähnlicher Weise betroffen (z.B. auch wegen einer Schocksituation) kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München gerne beraten und vertreten.