Führerscheinentzug bei Unfallflucht

Schadenshöhe entscheidet bei Unfallflucht über den Führerscheinentzug

OLG Hamm, Beschluss v. 6.11.2014, 5 RVs 98/14
Unfallflucht ist ein häufiges Thema. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, ohne Feststellungen zu seiner Identität zu ermöglichen, macht er sich nicht nur strafbar, sondern riskiert auch den Entzug der Fahrerlaubnis.

Welche Rolle spielt die Schadenshöhe?

Der Führerscheinentzug hängt von der Schadenshöhe ab. Es kommt darauf an, dass ein nicht unbedeutender Sachschaden entstanden ist. Ist dies der Fall, betrachtet das Gesetz den Unfallverursacher als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“ und ordnet die Entziehung der Fahrerlaubnis an (§ 69 II Nr. 3 StGB).
Die Grenze eines „nicht unbedeutenden Sachschadens“ liegt derzeit bei ca. 1300 Euro. Es gibt aber auch Gerichte, die die Grenze auf 1.400 Euro (Landgericht Frankfurt) und 1500 Euro (Landgericht Hamburg) angehoben haben. Da kaum ein Verkehrsteilnehmer die Rechtsprechung des jeweils zuständigen Gerichts kennen dürfte, sollte immer von der unteren Grenze bei 1300 Euro ausgegangen werden.
Im Fall des OLG Hamm wurde der Unfallverursacher zu einer Geldstrafe von 800 Euro verurteilt. Außerdem entzog ihm das Gericht den Führerschein und verhängte eine Sperrfrist von 12 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Den Führerscheinentzug begründete das Gericht mit einer angeblichen Schadenhöhe von 1.500 €. Da der Unfallverursacher die Schadenshöhe anzweifelte, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung der Schadenshöhe an das Landgericht in der Instanz zurückverwiesen.

Schadensregulierung ist immer positiv

Wer die Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf die Schadenshöhe vermeiden oder wenigstens das Risiko einschränken möchte, ist gut beraten, sich umgehend mit dem Geschädigten in Verbindung zu setzen und die Schadensregulierung zu ermöglichen. Gegebenenfalls ist zur Beweissicherung ein Sachverständigengutachten anzufertigen. Im Idealfall wirkt sich das positive Regierungsverhalten des Unfallverursachers positiv auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft aus, das Verfahren eventuell wegen geringer Schuld gemäß § 159a StPO, gegebenenfalls unter Erteilung von Auflagen, oder gegen Erlass eines Strafbefehls, einzustellen.

Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München

Sie haben verkehrsrechtliche Fragen oder möchten einen Termin vereinbaren? Droht Ihnen die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis, ist es wenig empfehlenswert, sich ohne anwaltliche Beratung und Vertretung auf ein Verfahren einzulassen. Kaum ein Staatsanwalt wird sich auf eine emotional oder unvollständig begründete Einlassung einlassen. Erfahrungsgemäß müssen Sie mit den aufgezeigten Konsequenzen rechnen. Um in einem solchen Verfahren eine echte Chance zu haben, versteht es sich eigentlich von selbst, einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, gerne für eine Erstberatung und die spätere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich. Je früher, desto aussichtsreicher sind Ihre Chancen. Tel. 089 - 55 21 37 96.

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