Gesetzeslücke erlaubt Handynutzung?

Handynutzung bei Start-Stopp-Automatik

In Deutschland ist vieles geregelt. Dennoch kann der Gesetzgeber nicht jedes Detail erfassen. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil v. 9.9.2014, Az. 1 RBs 1/14). Ein Autofahrer wartete vor einer roten Ampel und nutzte die Start-Stopp-Automatik. Der Motor war nicht in Betrieb. In der Wartezeit telefonierte er mit dem Handy. Dafür sollte er 40 € Bußgeld zahlen. Sein Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid war erfolgreich. Das OLG Hamm stellte fest, dass die gesetzliche Regelung unvollständig ist.

So steht es im Gesetz

§ 23 1a StVO bestimmt, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, kein Mobiltelefon benutzen darf, sofern er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Der Bußgeldkatalog ahndet in Ziffer 246 Zuwiderhandlungen mit 60 € (allerdings kein Punkt, kein Fahrverbot). Auch Radfahrer riskieren 25 €.

Das Gesetz hat eine Lücke

Der Wortlaut der Gesetzesvorschrift entlastete den Autofahrer. Entscheidend war, dass der Motor ausgeschaltet war. Da auch bei der Start-Stopp-Automatik der Motor ruht, kam ihm diese Gegebenheit zugute. Die Vorschrift bezwecke, dass sich der Fahrer bei laufendem Motor vollumfänglich und mit beiden Händen auf die Bedienung des Fahrzeuges konzentrieren könne. Stehe das Fahrzeug, gibt es in diesem Augenblick nichts zu bedienen. Die Vorschrift unterscheide nicht, ob der Fahrer den Motor mit dem Zündschlüssel ausstelle oder die Start-Stopp-Automatik benutze.

Im Zweifel für den Betroffenen

Das Urteil ist auf dem juristischen Hintergrund zu verstehen, dass ein Vergehen nur geahndet werden kann, wenn es vom Wortlaut des Gesetzes erfasst wird. Da der Wortlaut in diesem Fall unvollständig ist, konnte der Fahrer nicht belangt werden. Insoweit ist die Vorschrift lückenhaft. Will der Gesetzgeber auch diese Situation erfassen, müsste er das Gesetz anpassen.

Der ideale Fahrer kommuniziert natürlich über eine Freisprecheinrichtung und braucht sich nicht um solche Eigenheiten zu kümmern. Handys erweisen sich immer wieder als Stolpersteine für Autofahrer. Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie sich kompetent beraten lassen. Als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, gerne zur Verfügung.

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