Halten Sie bitte Abstand!

OLG Hamm, Urteil v.22.12.2014, 3 RBs 264/14
Nach einem Urteil des OLG Hamm muss ein Autofahrer einen Bußgeldbescheid akzeptieren, wenn er den gebotenen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug auch nur vorübergehend unterschreitet. Nicht erforderlich ist, dass die Abstandsunterscheidung eine gewisse Dauer erreicht oder eine bestimmte Wegstrecke zurückgelegt wird.

3/10 Sicherheitsabstand sollten es sein

Nach § 4 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Die Rechtsprechung konkretisiert diese Vorgabe dahingehend, dass der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug wenigstens 3/10 der angezeigten Geschwindigkeit auf dem Tachometer betragen muss.

Dafür genügt es, dass ein Autofahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den Sicherheitsabstand unterschreitet. Im Fall des OLG Hamm war der Autofahrer mit 124 km/h unterwegs. Dazu hätte er einen Sicherheitsabstand von mindestens 62 Metern einhalten müssen. Der gemessene Sicherheitsabstand betrug nur 17 Meter. Der Autofahrer beanstandete, dass die Messstrecke mindestens 140 Meter hätte betragen müssen und ein Zeitraum von mindestens 3 Sekunden erforderlich gewesen wäre.

Jede Abstandsunterschreitung ist verkehrsgefährdend

Das Gericht wies die Einwände zurück. Der Tatbestand des Bußgeldkataloges sei bereits dann erfüllt, wenn der betroffene Autofahrer vorsätzlich oder fahrlässig den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht so bemesse, dass er auch dann anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Da insoweit die Sicherheit des Straßenverkehrs auf dem Spiel steht, könne es nicht darauf ankommen, ob der Sicherheitsabstand über eine längere Wegstrecke oder einen längeren Zeitraum unterschritten wurde. Insbesondere fordere das Gesetz keine nicht nur vorübergehende Abstandsunterschreitung.

Abstandsunterschreitung nur in Ausnahmefällen entschuldbar

Allenfalls in Ausnahmefällen könne der Sachverhalt anders bewertet werden. Dabei geht es um Verkehrssituationen, in denen der vorausfahrende Fahrer plötzlich abbremst oder ein drittes Fahrzeug abstandsverkürzend einschert. Nur dann könne dem nachfolgenden Fahrer keine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden. Da der betreffende Autofahrer dafür beweispflichtig ist und sich aus der Videoaufzeichnung der Polizei keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergaben, brauchte sich das Gericht nicht mit einer solchen Ausnahmesituation zu beschäftigen.

Wenn Sie in ähnlicher Art und Weise betroffen sind, ist es unabdingbar, zur Feststellung der Gegebenheiten Einsicht in der Ermittlungsakten der Bußgeldbehörde zu nehmen. Aus der Akte können sich Gegebenheiten ergeben, die für Ihre Verteidigung vorteilhaft sind. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München stehe ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Ihnen gerne zur Verfügung

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