Herausgabe der Rohmessdaten bei Blitzer-Messungen
Einsichtnahme in außerhalb der Bußgeldakte befindliche Informationen (Rohmessdaten)
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18) hat auf die Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers klargestellt, dass der Autofahrer gegenüber der Bußgeldbehörde Anspruch darauf hat, die Rohdaten der Messgeräte einzusehen, mit denen er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wurde. Erst nach Beurteilung der Rohmessdaten sei es Gutachtern möglich, eventuelle Widersprüche und Messfehler festzustellen.
Welche Perspektiven bietet das Urteil?
Haben Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie das Recht, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Um Ihren Einspruch sinnvoll zu begründen, wird gerne auf potenziell mögliche Messfehler Bezug genommen. Aber: Erheben Sie Einspruch, wird das Bußgeld vor dem Amtsgericht verhandelt. Das Amtsgericht muss Einwendungen jedoch nur prüfen, wenn Sie zugleich konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vortragen. Ihre bloße Behauptung hingegen, die Messung sei fehlerhaft, braucht das Gericht nicht zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht verwies darauf, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren ohne Anlass überprüft werden muss und überprüft werden kann, ob die Messung technisch fehlerhaft durchgeführt wurde.
Da Sie aber Anspruch auf ein faires Verfahren haben und die Chance haben müssen, sich angemessen zu verteidigen, haben Sie auch das Recht, von Informationen Kenntnis zu erlangen, die für die Messung maßgeblich sind, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden. Sofern Sie Zugang zu diesen „geheimen“ Messdaten wünschen, die sich nicht in der Bußgeldakte befinden, muss Ihnen dieser Zugang grundsätzlich gewährt werden. Denn nur können Sie sich Gewissheit über Ihrer Entlastung dienenden Tatsachen verschaffen.
Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass Ihr Anspruch unbegrenzt gilt. Im Hinblick darauf, dass die Rechtspflege funktionstüchtig bleiben muss, muss Ihr Informationswunsch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen. Ihr Wunsch muss für Ihre Verteidigung insoweit relevant sein, dass eine uferlose Ausforschung, eine erhebliche Verfahrensverzögerung und ein Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sind.
Also: Soweit Sie die Vermutung haben, dass in Ihrem Fall ein Messfehler vorliegt, sollten Sie Einspruch erheben. Auch wenn Messfehler im Hinblick auf die Technisierung der Messgeräte der Ausnahmefall sind, kann es durchaus sein, dass das Gerät nicht so aufgestellt war, wie es für eine zuverlässige Messung hätte aufgestellt sein müssen. Nicht zuletzt kann auch der Bußgeldbescheid aus sonst einem Grund fehlerhaft sein.
Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München
Zwar können Sie bei der Bußgeldbehörde selbst die Bußgeldakte einsehen. Wenn Sie aber nicht wissen, auf was Sie dabei achten müssen, führt die Einsichtnahme kaum zu einem verwertbaren Ergebnis. Besser ist, wenn Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen, der/die die Akte einsieht. Ihr Anwalt kann gegebenenfalls auf die notwendige Software zurückgreifen, um die Daten elektronisch auszulesen. Auch hat der Anwalt die Erfahrung, Messfehler überhaupt festzustellen. Es gilt dann, mit dem notwendigen Augenmaß zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, ein Gutachten in Auftrag zu geben und ob es sich lohnt, im Hinblick auf das Bußgeld weitere Kosten zu verursachen.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten, wie Ihre Aussichten sind, einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsübertretung erfolgreich anzufechten. Keinesfalls sollten Sie Ihren Einspruch selbst begründen und eigenständig argumentieren. Voraussetzung für einen begründeten Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sollte immer die Akteneinsicht sein. Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung.