Missachtung des Mindestabstands
Risiko eines Auffahrunfalls entschuldigt nicht Missachtung des Mindestabstands
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 25.2.2015, 3 Ss OWi 160/15 in NJW 2015, 1320.
Ein Autofahrer hielt auf der Autobahn über eine Strecke von 300 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von etwa 16 Meter ein. Er wehrte sich gegen die Zahlung einer Geldbuße von 320 € und einem Fahrverbot von einem Monat. Er entschuldigte die Abstandsunterschreitung damit, dass der nachfolgende Verkehr so dicht auf ihn aufgefahren sei, dass er befürchtet habe, er werde einen Auffahrunfall provozieren, wenn er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verringere. Das Gericht wies seine Einwendungen zurück.
Rechtfertigender Notstand gibt es nur in Ausnahme
Es habe kein rechtfertigender Notstand vorgelegen. Ein solcher kommt nach § 16 OWiG in Betracht, wenn der Betroffene in einer Notsituation eine rechtswidrige Handlung begeht, um Gefahr von sich oder anderen abzuwenden und er sich in Abwägung der Risiken dafür entscheidet, sich ausnahmsweise rechtswidrig zu verhalten. Das Gericht hielt ihm vor, dass er vorwerfbar und pflichtwidrig die Ursache für die Abstandsunterscheidung selbst gesetzt habe. Es sei ihm zuzumuten gewesen, den Abstand nach und nach zu verringern und den nachfolgenden Verkehr zu veranlassen, seinerseits die Geschwindigkeit zu verlangsamen und die Abstände anzupassen. Maßgebend dürfte gewesen sein, dass er über eine Strecke von 300 Metern Abstand missachtet hat und insoweit keine Situation vorlag, die sich sozusagen urplötzlich aus dem Nichts ergeben hätte.
Halber Tacho ist Maß für den Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand muss immer ausreichend sein, um auch bei plötzlichem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges noch anhalten zu können. Ein ausreichender Sicherheitsabstand entspricht bei normalen Verhältnissen der in 1,5 Sekunden durchfahrenden Strecke, etwa so viel wie die halbe Tachometerzahl. Wer dann noch die Lichthupe oder den Blinker betätigt oder mit Handzeichen den Vordermann auffordert, schneller zu fahren oder die linke Fahrspur zu räumen, setzt sich dem Risiko der Nötigung aus und riskiert eine unsachgemäße Reaktion des Vordermanns. Drängeln auf der Autobahn ist also nicht nur schlechtes Benehmen
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in München
Sofern Sie in einer ähnlichen Situation betroffen und der Meinung sind, Sie seien nicht zu dicht aufgefahren oder die Abstandsunterschreitung hätte sich aus einer Augenblicksituation heraus ergeben, sollten Sie über meine Kanzlei Akteneinsicht beantragen. So lässt sich feststellen, auf welchen Fakten der Vorwurf tatsächlich begründet ist und inwieweit Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid und die damit verbundenen Konsequenzen bestehen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und vertreten. Rufen Sie einfach an. Wir finden den richtigen Weg.