Mithaftungsanteile bei Auffahrunfall

Mithaftungsanteile bei Auffahrunfall, wenn Vordermann grundlos abbremst

Amtsgericht München, Urteil v.19.2.2014 – 345 C 22960/13

Im Straßenverkehr ist mit jeder Situation zu rechnen. Auch, dass der vorausfahrende Fahrzeugführer plötzlich ohne erkennbaren Grund abbremst. Fährt der nachfolgende Fahrzeugführer auf, haften beide anteilig für den Schaden.

Wer grundlos bremst, handelt verkehrswidrig

Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich nach § 1 II StVO so zu verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt oder gefährdet wird. Wer grundlos abbremst, gefährdet andere. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Auffahrende immer Schuld habe und haftet mithin für den entstandenen Schaden. Im Fall des AG München mußte der grundlos abbremsende Fahrer 30 % des Schadens übernehmen, da er aufgrund einer geänderten Baustellenführung glaubte, sich verfahren zu haben und stark abbremste.

Zunächst ist es so, dass auf der Grundlage eines Anscheinsbeweises vermutet wird, dass der auffahrende Fahrer entweder den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, zu schnell gefahren ist, nicht aufgepasst oder falsch reagiert hat. Dieser Anscheinsbeweis kann aber widerlegt werden, wenn der auffahrende Fahrer Tatsachen vorträgt, die einen vom typischen Geschehensverlauf abweichenden Vorgang begründen.

Grundloses Abbremsen provoziert Auffahrunfälle

Das Urteil des Amtsgerichts München liegt auf der Linie der Rechtsprechung. Beide Fahrer haben Schuld. Wer innerhalb des fließenden Stadtverkehrs grundlos abbremst, muss dem Auffahrenden wenigstens ein Drittel seines Schadens ersetzen. 2/3 des Schadens muss er selber tragen, da er selbst den entscheidenden Ursachenbeitrag für den Auffahrunfall gesetzt hat (vgle. KG Berlin DAR 2006, 506. Umgekehrt hat derjenige, der auffährt, nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten. Im Straßenverkehr ist immer ein Abstand einzuhalten, der es auch in der unglaublichsten Situation ermöglicht, zumindest mit einer Vollbremsung zum Stehen zu kommen
Dabei haftet der vorausfahrende Fahrer umso mehr, je unwahrscheinlicher mit einem Bremsvorgang zu rechnen ist (vorbeihüpfendes Eichhörnchen). Oder vollzieht der vorausfahrende Fahrer eine Vollbremsung, weil er in einem Automatikfahrzeug mit dem linken Fuß, in der Vorstellung auf die Kupplung zu treten, tatsächlich bremst, haftet er bis zur Hälfte des Schadens.

Ähnliche Fälle liegen vor, wenn nach dem Anfahren bei Grün grundlos gebremst wird (Haftungsquote 50:50: KG VerkMitt 82, 88); grundloses Bremsen auf der linken Fahrspur einer Bundesstraße (60 % zu Lasten des Vorausfahrenden: OLG Koblenz VRS 68, 251; grundloses Bremsen auf der Autobahn (überwiegende Haftung des Vorausfahrenden: OLG Düsseldorf MDR 74, 42).

Ungeachtet der Empfehlung: „ Augen auf im Straßenverkehr!“, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München, Sie in einer ähnlichen Situation kompetent und zuverlässig vertreten.

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