Motorradfahrer: Achtung Rollsplitt!
Motorradfahrer sind die Cowboys unserer Zeit. Zwar werden sie nicht mehr vom Pferd geschossen, fliegen aber trotzdem immer wieder mal aus dem Sattel. Rollsplitt bildet dabei eine besondere Gefahrenquelle.
OLG Schleswig Holstein, Urteil v.18.6.2015 – Az. 7 U 143/14 (Pressemitteilung OLG SH 8/2015)
Was war passiert?
Eine Gemeinde hatte Straßenausbesserungsarbeiten mit Rollsplit durchgeführt. Die Warnschilder „Rollsplitt“ wurden eine Woche danach entfernt. Mehrere Kurven vorher wurde das Warnschild mit dem Zeichen 101 aufgestellt (Anlage 1 StVO). Dieses weist allgemein auf eine Gefahrenstelle hin. Ein Motorradfahrer beschleunigte bei Tageslicht sein Motorrad beim Verlassen einer Rechtskurve und rutschte auf dem Rollsplittbelag aus. Er stürzte und verletzte sich schwer. Er verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz und verlangte für seinen Personenschaden Schmerzensgeld.
Warnschilder ernst nehmen!
Das OLG Schleswig-Holstein verurteilte die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zur Zahlung von 4000 Euro Schmerzensgeld. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die von der Gemeinde beauftragte Straßenbaufirma habe die Warnschilder mit dem Hinweis auf Rollsplitt zu früh entfernt. Da die Gefahr noch immer bestand, hätte sie auf die Situation weiterhin hinweisen müssen. Dem Motorradfahrer wurde allerdings aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges ein Mitverschuldensanteil von einem Drittel angerechnet, da er aus der Kurve heraus beschleunigt hatte und dadurch für einen Teil des Risikos mitverantwortlich war. Das Warnschild „Zeichen 101“ mit Hinweis auf eine kommende Gefahrenstelle hätte ihn warnen müssen, seine Geschwindigkeit anzupassen. Außerdem sei der Straßenbelag dunkel gefärbt gewesen, so dass er hätte erkennen müssen, dass an dieser Stelle Straßenausbesserungsarbeiten stattgefunden haben.
Fragen Sie mich, Ihren Rechtsanwalt für Verkehrsrecht München!
Motorradfahrer leben gefährlich. Das ist bekannt. Ist es denn passiert, ist darauf zu achten, dass der unfallbedingte Schaden nicht noch zusätzlich vergrößert wird, indem der Geschädigte seinen Schaden unsachgemäß begründet oder bei der Durchsetzung über den reinen Fahrfehler hinaus auch noch strategische Fehler vollzieht. Als Geschädigter haben Sie in Haftpflichtfällen Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten. Ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, bin in München als Fachanwalt für Verkehrsrecht tätig und kann Ihnen genau sagen, wie Sie auch in diesen Fällen nicht aus der die Kurve fliegen.
Übrigens: Kennen Sie die "sieben Todsünden" im Straßenverkehr?