Nutzungsausfall bei langer Reparaturdauer

Nutzungsausfallentschädigung, wenn die Reparatur mehrere Monate dauert

Viele Branchen klagen derzeit über Lieferengpässe. So soll es auch vorkommen, dass Ersatzteile für Autos lange Lieferzeiten haben. Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt und verzichten Sie auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens, haben Sie während des unfallbedingten Ausfalls Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Daraus ergibt sich die Frage, für wie lange Sie eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen können, wenn sich die Reparatur des Fahrzeugs erheblich verzögert?

Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?

Sind Sie Halter eines Fahrzeuges, besteht in der ständigen Gebrauchsmöglichkeit ein geldwerter Vermögensbestandteil. Können Sie das Fahrzeug dann unfallbedingt nicht nutzen, entsteht Ihnen ein ersatzpflichtiger Schaden, für den der Geschädigte und dessen Haftpflichtversicherung verantwortlich sind. Vorteilhaft ist, dass Sie nicht nachzuweisen brauchen, ob und in welchem Umfang und zu welchen Zeiten Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug benutzt hätten, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Es genügt der Hinweis, dass Ihr Fahrzeug ohne den Unfall einsatzbereit zur Verfügung gestanden hätte und auch tatsächlich benutzt worden wäre. In der Regel sollte sich die Reparatur und damit die Dauer des Nutzungsausfalls auf einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen beschränken.

Welche Bedeutung hat Ihre Schadensminderungspflicht?

Lassen Sie Ihr Fahrzeug reparieren, gebietet es Ihre Schadensminderungspflicht, dass Sie für eine zügige Reparatur sorgen und gegebenenfalls eine Notreparatur in Kauf nehmen. Auch sind Sie gehalten, den Reparaturtermin abzusprechen und gegenüber der Werkstatt auf eine zügige Durchführung der Reparatur zu drängen. In einem Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 9.3.2021, Az. 1 U 77/2) verzögerte sich die Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeugs.

Grund war, dass ein Airbagmodul für die Beifahrerseite des Fahrzeugs lange Zeit nicht geliefert werden konnte. Als das Modul dann eintraf, stellte sich heraus, dass auch der Kabelbaum der Beifahrertür defekt war. Auch dieser musste bestellt und eingebaut werden. Die Halterin des Fahrzeugs verlangte für die Dauer der Reparatur über einen Zeitraum von 190 Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 12.561 EUR. Die Versicherung lehnte die Regulierung ab, weil die Halterin die Schadenbeseitigung in erheblichem Umfang schuldhaft verzögert habe. Sie hätte das Fahrzeug auch ohne den Beifahrerairbag nutzen können.

Das OLG Düsseldorf gab der Halterin überwiegend Recht. Sie habe die Verzögerung bei der Reparatur ihres Fahrzeugs nicht zu vertreten. Die Frau treffe auch keine Schadensminderungspflicht, als sie bei anderen Werkstätten oder bei dem Fahrzeughersteller hätte nachforschen müssen, ob die Ersatzteile zur Verfügung stehen. Als Geschädigte dürfe sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die von ihr beauftragte Werkstatt sich verantwortungsvoll um eine zeitnahe Beschaffung der Ersatzteile bemühen werde.

Die Versicherung wurde auch nicht mit dem Einwand gehört, dass die Frau in dem besagten Zeitraum das Fahrzeug ihres Sohnes nutzen konnte. Die Nutzungsentschädigung werde nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte von einem Dritten, seien es auch Familienmitglieder, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug nutzen könnte. Dadurch werde der Unfallschädiger nicht entlastet.

Ihre Anwaltsadresse für die Unfallregulierung in München

Sollten Sie ähnlich betroffen sein, sprechen Sie mich gerne an. Ich bin Rechtsanwältin für Verkehrsrecht in München. Es empfiehlt sich, Ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner von vornherein in die richtige Richtung zu lenken und alles zu tun, was deren Realisierung fördert und alles zu unterlassen, was Ihre Ansprüche gefährdet.

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