Nutzungsausfallentschädigung bei Totalschaden
Bei Totalschaden rechtfertigt die Nutzungsausfallzeit auch eine Überlegungsfrist
OLG Celle Urteil v.13.2.2014, Az. 5 U 159/13
Ein Geschädigter, der während des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeuges auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet, kann eine angemessene Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist oft streitig.
Berechnung der Nutzungsausfallzeit
Der Zeitraum, für den er Nutzungsausfall verlangen kann, ergibt sich nach der Entscheidung des OLG Celle aus:
- dem Zeitraum der Schadensaufnahme und der Vorlage des Sachverständigengutachtens
- zuzüglich einer angemessenen Überlegungsfrist bis zu 3 Tage
- zuzüglich der vom Sachverständigen bezeichneten Wiederbeschaffungsdauer für ein Ersatzfahrzeug oder die Reparatur des Unfallfahrzeugs.
Das OLG Celle sprach der Klägerin 26 Tage Nutzungsausfall zu. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, der allerdings noch innerhalb der 130-Prozentgrenze hätte repariert werden können. Liegen die Kosten der Reparatur darüber, so ist die Instandsetzung regelmäßig wirtschaftlich unvernünftig. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dann dennoch reparieren, kann er allenfalls die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug verlangen. Dem Geschädigten fehlt dann das erforderliche Integritätsinteresse.
Entscheidung für oder gegen Reparatur braucht Zeit
Die Richter stellten klar, dass die Klägerin das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Ruhe habe abkürzen dürfen. Nach Zustellung des Gutachtens habe sie ein bis drei Tage Zeit für ihre Entscheidung gehabt. Eine Entscheidung über Nacht sei unzumutbar. Erst danach beginne die Frist für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges verlaufen. Diese Frist hatte der Sachverständige mit 14 der 16 Tagen angesetzt.
Diese vom Gericht angesetzte Überlegungsfrist wird vor allem dann relevant, wenn ein Totalschaden vorliegt, eine Reparatur jedoch noch möglich ist (130 %-Grenze) und der Geschädigte abwägen muss, ob er das Unfallfahrzeug noch reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Aufgrund des Kommerzialisierungsgedankens ist in der ständigen Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz ein geldwerter Vermögensbestandteil zu sehen. Solange der Geschädigte einen Nutzungswillen und die Nutzungsfähigkeit gehabt hat, steht ihm Nutzungsausfallersatz zu. Der Anspruch findet dort seine Grenze, wo er nicht mehr verhältnismäßig ist.
Sollten Sie selbst in einen strittigen Fall mit der Versicherung geraten, so empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen.