PKW-Halterhaftung contra Tierhalterhaftung

Läuft ein Hund ins Auto, haftet der Tierhalter meist allein

Amtsgericht Bad Kreuznach, Urteil v. 19.5.2014, 23 C 428/13, NJW-RR 2015, 89

Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter auf Schadenersatz, wenn durch ein Tier eine Sache beschädigt wird. Im Fall sprang ein Hund aus einem geparkten Fahrzeug und rannte auf die Straße. Dabei verursachte er einen Zusammenstoß mit einem PKW. Der Hund wurde schwer verletzt und musste tierärztlich versorgt werden. Der Hundehalter verklagte den Autofahrer auf Ersatz der Tierarztkosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

PKW-Halterhaftung contra Tierhalterhaftung

Der Autofahrer konnte für den Zusammenstoß nicht verantwortlich gemacht werden. Dabei standen sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges und die von dem Tier ausgehende Tiergefahr gegenüber. Es ging sozusagen um PKW-Halterhaftung contra Tierhalterhaftung. Angesichts der Umstände, die zudem nicht weiter aufklärbar waren, bewertete das Amtsgericht die Haftung des Tierhalters schwerwiegender als die Halterhaftung des PKW-Fahrers aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Die von dem PKW ausgehende Betriebsgefahr wurde im Verhältnis zur Tierhalterhaftung als unerheblich bewertet. Deshalb muss der Hundehalter allein für den entstandenen Schaden haften.

Es versteht sich eigentlich von selbst, dass das Gericht darauf abstellte, der Hundehalter habe fahrlässig gehandelt. Er hätte seinen Hund im PKW oder direkt beim Aussteigen oder davor sofort anleinen müssen. Das Risiko war insoweit offensichtlich, als der Hundehalter den PKW unmittelbar an der Straße parkte und es insoweit naheliegend erschien, dass er aus dem Auto springt und auf die Straße läuft. Hätte der Hundehalter seinen Schaden durchsetzen wollen, hätte er nachweisen müssen, dass der Autofahrer selbst ein über die normale Betriebsgefahr seines Fahrzeuges hinausgehendes Risiko provoziert hatte, indem er beispielsweise zu schnell gefahren war oder nicht hinreichend auf die Verkehrssituation geachtet hatte.

In einer ähnlichen Entscheidung entschied das Landgericht Coburg (22 O 283/07), dass ein Autofahrer nicht damit rechnen muss, dass ein angeleinter Hund unvermittelt auf die Fahrbahn springt.

Auch der Tieraufseher haftet

Die gleiche Haftung trifft nach § 834 BGB denjenigen, dem der Tierhalter die Aufsicht über das Tier übertragen hat. Die Haftung des Tieraufsehers ist allerdings weniger streng, als er sich entlasten kann, sofern er nachweist, dass er alles getan hat, um potentielle Schäden zu vermeiden. Der Tierhalter haftet allein aufgrund hingegen des von einem Tier ausgehenden Risikos immer.

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