Schadensabwicklung bei Leasingfahrzeugen
Nutzen Sie ein Leasingfahrzeug, hängt es vom Inhalt des Leasingvertrages ab, wie ein Unfallschaden geltend zu machen ist. Deshalb kommt entscheidend darauf an, dass Sie Einblick in den Leasingvertrag nehmen. Die Ansicht, der Leasingnehmer sei regelmäßig zur Abwicklung des Fahrzeugschadens vertraglich verpflichtet oder gar berechtigt, lässt sich nicht allgemein feststellen. Zudem ist zwischen einzelnen Schadenspositionen zu unterscheiden.
Wesensmerkmal des Leasingvertrages
Ein Leasingverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Leasinggeber (Bank) Eigentümer des Fahrzeuges bleibt, während der Leasingnehmer Nutzer wird. Deshalb hat der Leasinggeber die Reparaturkosten, die Wertminderung und die für die Abwicklung des Unfallschadens anfallenden weiteren Kosten, wie Gutachterkosten, Abschleppkosten und die Unkosten pauschal zu tragen und kann diese gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen.
Möchten Sie als Leasingnehmer den Unfallschaden abwickeln, dürfen Sie nur mit einer ausdrücklichen Klausel im Leasingvertrag oder durch eine ausdrückliche Abtretungsvereinbarung mit dem Leasinggeber handeln. Es ist also nicht so, dass Sie aus der Verpflichtung heraus, das Fahrzeug als Leasingnehmer stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zurückzugeben, ohne Weiteres berechtigt wären, den Unfallschaden im eigenen Namen reparieren zu lassen.
Vorsicht beim wirtschaftlichen Totalschaden
Problematisch wird die Situation, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Dann besteht für beide Parteien des Leasingvertrages ein Sonderkündigungsrecht. Meist ist vorgesehen, dass das Sonderkündigungsrecht bereits dann greift, wenn sich die Reparaturkosten auf mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswerts belaufen. Wird von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, muss der Leasingnehmer das Darlehen ablösen und die noch offenen Darlehensraten an den Leasinggeber zahlen.
Da der Unfallgegner aber nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen muss, ist die Restschuld nach Berücksichtigung des Restwertes des Fahrzeuges oft wesentlich höher als die Versicherungsleistung des Unfallgegners. Um dieses Risiko zu kompensieren, ist in Leasingverträgen meist eine sogenannte GAP-Klausel vereinbart. Über eine solche Klausel wird die finanzielle Differenz zwischen der Restschuld und der Schadensersatzleistung des Unfallgegners zumindest teilweise ersetzt.
Wer macht den Schaden geltend und klagt diesen ein?
Waren Sie mit Ihrem Leasingfahrzeug in einen Unfall verwickelt, kommt entscheidend darauf an, mit dem Leasinggeber abzuklären, wie die Schadensabwicklung erfolgt. Möchten Sie die Schadensabwicklung selbst übernehmen, sollten Sie sich ermächtigen lassen, die Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Sie müssen sich dazu um eine Freigabeerklärung des Leasinggebers bemühen. Soweit Sie den Schaden gegenüber dem Unfallgegner einklagen müssen, kommt es zusätzlich darauf an, dass der Leasinggeber Sie ermächtigt, den Schaden bei Gericht im eigenen Namen geltend zu machen.
Interessant ist, dass eine durch die Schadensabwicklung entstehende merkantile Wertminderung des Fahrzeuges im Regelfall allein dem Leasinggeber zusteht, bei einer späteren Rückgabe des Fahrzeugs allerdings zu Gunsten des Leasingnehmers anzurechnen ist. Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten und Kostenpauschale stehen jedoch dem Leasingnehmer zu. Dazu benötigen Sie keine Ermächtigung der Bank. Hierbei handelt sich um Ansprüche, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie das Fahrzeug genutzt haben und wegen des Unfalls nicht mehr nutzen können.
Keine Schadensabwicklung ohne Anwalt
Die Schadensabwicklung mit Leasingfahrzeugen erweist sich in der Praxis oft als eine komplexe Angelegenheit. Ohne Werbung in eigener Sache machen zu wollen, ist es dringend anzuraten, sich dabei anwaltlich begleiten zu lassen. Ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Fachanwältin für Strafrecht in München unterstütze Sie gerne. Sprechen Sie mich einfach an. Ich informiere, berate und vertrete Sie bei der Unfallabwicklung und helfe, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.