Schmerzensgeld bei unfallbedingtem Schockschaden?

Bundesgerichtshof Urteil v.10.2.2015, VI ZR 8/14

Eine Mutter fand ihren vierjährigen Sohn nach einem Verkehrsunfall schwerverletzt auf. Infolge eines „posttraumatischen Belastungssyndroms“ (Magersucht, Schlafstörungen) klagte sie gegen den Unfallverursacher Schmerzensgeld ein. Da sie Therapiemöglichkeiten unterlassen hatte, verminderte ihr Mitverschuldensanteil die Höhe des Schmerzensgeldes. Der BGH verwies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück.

Schockschaden oder allgemeines Lebensrisiko?

Kommt ein Mensch ums Leben, haftet der Unfallverursacher gegenüber den Angehörigen auf Ersatz der Beerdigungskosten und den entgangenen Unterhalt (§ 844 BGB). Das Gesetz kennt aber keinen Ausgleich für seelischen Kummer, wenn Angehörige verletzt oder getötet werden. Trotzdem erkennt die Rechtsprechung in der Person von Eltern, Kindern und Ehegatten einen „Schockschaden“ an. Freundschaftliche Verhältnisse genügen hingegen nicht (AG Oberhausen, Urteil v. 30.1.2014, 37 C 2749/12: Frau sieht, wie Nachbarin angefahren wird).
Die durch das Miterleben des Unfalls, die Wahrnehmung der Unfallfolgen oder bereits die Nachricht vom Unfall können gegenüber Angehörigen eine Ersatzpflicht begründen. Der Schock muss über die Einflüsse hinaus wirken, die als allgemeines Lebensrisiko mit solchen Situationen einhergehen. Dies ist der Fall, wenn der Angehörige eine Psychose, Neurose oder Depression entwickelt, so dass die Grenze zur normalen seelischen Belastung überschritten wird. Die Reaktion muss objektiv nachvollziehbar sein. Eine subjektive Schadensgeneigtheit, eventuelle Vorschädigungen und eine besondere Sensibilität in der Person des Geschädigten bleiben unberücksichtigt.

Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch sind:

  • Der Ersatzanspruch für einen Schockschaden ist auf nahe Angehörige beschränkt.
  • Die Gesundheitsschäden müssen den Rahmen überschreiten, der üblicherweise bei einem Unfallerlebnis auftritt. Die psychische Reaktion muss einen eigenständigen Krankheitswert aufweisen und das menschlich nachvollziehbare Maß überschreiten.
  • Der Anlass muss menschlich verständlich sein und bei einem durchschnittlichen Empfinden einen schwerwiegenden Schock auslösen.
  • Der Geschädigte muss den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Krankheit nachweisen.

Anforderungen für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden:

  • Der Geschädigte muss zur Heilung oder Besserung seiner Erkrankung die nach dem Stand der Wissenschaft möglichen Therapieangebote nutzen.
  • Mögliche Therapieangebote müssen ihm zumutbar sein.
  • Eine Therapie muss Erfolgsaussichten aufweisen.

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