Schmerzensgeldanspruch wegen Schockschaden

Schockschaden kann Schmerzensgeldanspruch begründen

Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.1.2015, VI ZR 548/12
Ein „Schockschaden“ liegt vor, wenn die psychischen Beeinträchtigungen infolge des Miterlebens des Unfalltodes eines nahen Angehörigen deutlich darüber hinausgehen, was eine nahestehende Person an seelischem Schmerz erleidet und letztlich zu einer Gesundheitsverletzung führen. Die naturgemäß damit einhergehenden Schmerzen und Trauer genügen nicht. Allerdings dürfen die Anforderungen, ob eine Gesundheitsverletzung eingetreten ist, nicht überspannt werden. Der BGH verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Hamm als Vorinstanz zurück und wies das Gericht, über den Schmerzensgeldanspruch neu zu befinden.

Was war passiert?

Der Fall zeigt, wie schwierig es ist, Schmerzensgeld als Personenschaden einzuklagen. Maßgeblich kommt es darauf an, das Geschehnis in seiner Tragweite zu erfassen und dem Gericht vor Augen zu führen, welche Auswirkungen es im konkreten Fall hatte, wenn jemand den Unfalltod eines Angehörigen miterleben muss.
Ein Motorradfahrer musste mitansehen, wie ein entgegenkommender Autofahrer das Motorrad der nachfolgenden Ehefrau erfasste und die Frau zu Tode kam. Der BGH verwies darauf, dass der Kläger in diesem Fall akustisch und optisch habe miterleben müssen, wie seine Ehefrau „bei einer sehr hohen Kollisionsgeschwindigkeit ungeschützt von einem Auto erfasst und getötet“ wurde. Er habe das Unfallgeschehen unmittelbar miterleben müssen, so dass die Situation eine andere ist, als wenn jemand lediglich über das Geschehen benachrichtigt wird. Im Streitfall ging es um ein Schmerzensgeld von insgesamt 12.000 Euro.

Wie bemisst sich Schmerzensgeld?

Schmerzensgeldbeträge, die Gerichte in Deutschland zuerkennen, sind nicht mit den oft astronomischen Summen vergleichbar, wie sie beispielsweise in USA verhandelt werden. Schmerzensgeld soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich die Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die ihm infolge der Verletzung nicht mehr möglich sind. Schmerzensgeld hat eine Ausgleichsfunktion und eine Genugtuungsfunktion. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Schmerzensgeldzahlungen so zu bemessen sind, dass sie sich auch bezahlen lassen. Unangemessene Beträge würden das System der Haftpflichtversicherung unbezahlbar machen.

Die Gerichte ermitteln die Schmerzensgeldbeträge u.a. nach dem „ADAC-Handbuch“, in dem viele hundert Gerichtsentscheidungen abgedruckt sind oder auch der „Beck’schen Schmerzensgeldtabelle“. Schmerzensgeldansprüche sind vererblich und übertragbar. Bagatellverletzungen, die die Lebensfreude nicht nachhaltig beeinträchtigen, sind nicht relevant.

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Sollten Sie in ähnlicher Weise betroffen sein, kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie gerne beraten und gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vertreten. In Fällen dieser Art kommt es darauf an, die Weichen für die Anspruchsbegründung frühzeitig und zielgenau zu stellen. Langes Zuwarten und die Hoffnung, die richtige Entschädigung falle vom Himmel, sind kontraproduktiv.
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