Schwarzfahrern kann Gefängnis drohen

Wer schwarz fährt, kann sich nicht immer weiß waschen

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 28.9.2015 - III-1 RVs 118/15 (Quelle: Justiz-online.de Pressemitteilung OLG Köln)

Um was geht es?

Das OLG Köln verurteilte einen Schwarzfahrer wegen des „Erschleichens von Leistungen“ nach § 265a StGB. Der Fall sorgte für Erheiterung. Der Angeklagte bestieg in Köln den ICE nach Frankfurt. Er war nicht im Besitz einer Fahrkarte. Auf seine Wollmütze hatte er einen Zettel gesteckt, der die Aufschrift trug „Ich fahre schwarz“. Bei der Fahrscheinkontrolle stellte der Zugbegleiter fest, dass der Angeklagte kein Ticket besaß und sich ihm auch beim Einstieg oder der Sitzplatzsuche nicht offenbart hatte.

Er wurde wegen des „Erschleichens von Leistungen“ verurteilt. § 265a StGB bestraft denjenigen, der die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bereits der Versuch ist strafbar. Insbesondere hartnäckige Wiederholungstäter müssen mit Freiheitsstrafen rechnen.

Deshalb wurde er verurteilt

Die Richter gingen davon aus, dass bereits derjenige, der ohne Fahrkarte in einen Zug einsteigt, sich einen Sitzplatz sucht und sich dem Zugbegleiter nicht erklärt, straffällig verhalte. Das Verhalten des Angeklagten habe den Anschein erzeugt, dass er die für die Beförderung erforderlichen Voraussetzungen erfülle, insbesondere im Besitz einer gültigen Fahrkarte sei. Der an der Mütze angebrachte Zettel entkräfte diesen Eindruck nicht. Dazu hätte er offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Fahrpreis nicht bezahlen wolle. Schließlich habe er auch noch im Zug eine Fahrkarte lösen können. Der Hinweis an seiner Mütze „Ich fahre schwarz“, hätte auch als Ausdruck von Kritik verstanden werden können. Er beinhaltet jedenfalls nicht die unmissverständliche Aussage, dass er tatsächlich nicht im Besitz einer Fahrkarte sei.

Es kann jeden treffen

Angesichts der Tatsache, dass viele Fahrkartenautomaten ihren Dienst verweigern oder den Fahrgast bei der Fahrscheinlösung überfordern, werden tagtäglich Bürger mit diesem Tatbestand konfrontiert. Nicht jeder wird gleich mit dem strafrechtlichen Vorwurf des „Erschleichens von Leistungen“ in Verbindung gebracht. Dennoch setzt sich jeder, der aus welchem Grund auch immer ohne Fahrkarte in einen Zug oder ein anderes öffentliches Verkehrsmittel steigt, dem Risiko aus, dass er strafrechtlich belangt wird. Leider sind auch viele unbescholtene Bürger betroffen, die in ihrer Verzweiflung ohne Fahrkarte eingestiegen sind oder schlicht die Monatskarte zuhause vergessen haben, und, ehe sie sich versehen, in eine Kontrolle geraten.

Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt und Strafverteidiger

Sollten auch Sie in eine solche Situation geraten sein, kommt es auf die Umstände an, die Sie bewegt haben, ohne Fahrkarte einzusteigen. Als Strafverteidiger in München kann ich Sie gerne beraten, ob und inwieweit Sie sich gegen den Vorwurf des „Erschleichens von Leistungen“ zur Wehr setzen können. Als Fachanwalt für Strafrecht weiß ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, welche Aspekte zu Ihrem Vorteil sprechen und welche Aspekte tatsächlich eine Verurteilung begründen könnten. Wichtig ist, bereits im Ermittlungsverfahren die Weichen Ihrer Verteidigung zu stellen. Kontaktieren Sie Ihren Strafverteidiger, sobald Sie mit dem Vorwurf konfrontiert werden.

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