Sorgfaltspflichten bei Ladevorgängen

Sorgfaltspflichten bei Ladevorgängen und beim Ein- und Aussteigen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil v. 4.3.2014, I 1 U 101/13 in DAR 2015, 85
Offene Türen am Auto behindern den fließenden Verkehr. Angesichts der damit verbundenen Risiken bestimmt § 14 I StVO, dass derjenige, der ein- oder aussteigt, sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf prallte die Fahrerin eines PKW gegen die offene Autotür eines geparkten Fahrzeuges. Der Fahrer des geparkten Fahrzeuges hatte die auf der Fahrerseite gelegene hintere Tür bis zum Anschlag geöffnet, um auf dem Rücksitz seine Tochter festzuschnallen. Seine Klage auf Schadensersatz wurde abgelehnt.

Fließender Verkehr hat immer Vorrang

Das Gericht stellte fest, dass er alleine verantwortlich sein. Er habe seine Sorgfaltspflicht aus § 14 I StVO missachtet, da er sich nicht so verhalten habe, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Der fließende Verkehr hat immer Vorrang. Gerade dann, wenn Fahrzeuge beim Ein- und Aussteigen oder bei Ladevorgängen im fließenden Verkehr stehen, gelten besondere Sorgfaltspflichten. Autofahrer müssen beim Ein- und Aussteigen die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen können. Dass dies besondere Sorgfaltspflichten erfordert, versteht sich von selbst (AG München 331 C 12987/13). Vor allem dürfe eine auf der Fahrerseite befindliche Tür nicht länger als notwendig geöffnet bleiben. Kommt es in einer solchen Situation zu einem Unfall, ist zu vermuten, dass der Fahrer gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Der Fahrer des vorbeifahrenden PKW hatte auch nicht bremsen können, da das Fahrzeug direkt in einer engen Kurve geparkt war.

Fälle dieser Art gibt es immer wieder. Oft sind Radfahrer betroffen, wenn die Türen eines parkenden Fahrzeuges geöffnet werden und ein herankommender Radfahrer keine Möglichkeit mehr hat, rechtzeitig abzubremsen. Auch wenn nichts weiter passiert, kann ein Verwarnungsgeld von 20 Euro verhängt werden (Bußgeldkatalog TBNR. 114100). Ähnliches gilt beim Anfahren vom Fahrbahnrand.

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Niemand ist perfekt. Ist es auch Ihnen passiert, egal ob Sie auf der einen oder anderen Seite einbezogen sind, egal ob es um einen Bußgeldbescheid oder Schadensersatz geht: Sie sollten sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. Allein der Glaube, man habe sich ordnungsgemäß verhalten, genügt im Verkehrsunfallrecht nicht unbedingt, tatsächlich auch Recht und damit Schadensersatz zu bekommen oder kein Bußgeld bezahlen zu müssen. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München kann ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne beraten und vertreten. Entscheidend ist, frühzeitig die Weichen richtig zu stellen.

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