Schadensersatzansprüche bei Trunkenheitsfahrt?

Trunkenheitsfahrt schließt eigene Schadensersatzansprüche aus

AG Köln, Urteil v.20.5.2014, 272 C 20/14 in Rechtsprechungsdatenbank NRW

Wer betrunken Auto fährt, riskiert strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Autofahrer sollten sich diese Tatsache immer wieder bewusst machen. Trunkenheitsfahrten sind nun mal keine Kavaliersdelikte.

Was war passiert?

Das Amtsgericht Köln wies die Schadensersatzklage einer Autofahrerin ab, die mit 1, 1 Promille Blutalkoholgehalt einen Unfall verursacht hatte. Sie begründete ihre Schadensersatzforderung damit, dass sie bei Dunkelheit ungebremst auf ein in entgegengesetzter Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug aufgefahren war. Dieses Fahrzeug habe halbseitig auf einem Gehweg und halbseitig auf einem Radweg und somit im absoluten Halteverbot geparkt. Der Radweg befand sich zwar auch auf der Straße, war aber durch eine gestrichelte Leitlinie von der eigentlichen Fahrbahn abgegrenzt. Die Fahrerin gab an, das parkende Fahrzeug nicht gesehen zu haben. Vielmehr sei sie infolge ihres Abblendlichtes durch dessen ausgeschaltete Scheinwerfer geblendet worden. Sie verklagte deshalb den Halter des parkenden Fahrzeuges auf Schadensersatz. Ihr Alkoholgehalt sei nicht die Unfallursache gewesen.

Bei Trunkenheit überwiegt die eigene Betriebsgefahr

Das Amtsgericht wies die Schadensersatzklage ab. Die Unfallfahrerin habe den Unfall ausschließlich allein verursacht. Da Fahrzeuge nur in Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand parken dürfen und Parken auf Geh- und Radwegen verboten sei, habe sich der Unfallgegner zwar verkehrswidrig verhalten. Diesem verkehrswichtigen Verhalten stand das erhebliche Verschulden der Unfallverursacherin entgegen. Mit 1,1 Promille war sie absolut fahruntauglich. Allein der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass ihre Fahruntüchtigkeit unfallursächlich war. Ein nüchterner Fahrer hätte in der gleichen Situation das parkende Fahrzeug erkennen und den Unfall vermeiden können. Ihr Vortrag, sie habe das Fahrzeug nicht gesehen, sei aber gleichzeitig durch dessen Scheinwerfer geblendet worden, war widersprüchlich. Außerdem hätte sie die gestrichelte Leitlinie als rechte Fahrbahnbegrenzung erkennen müssen und hätte diese Linie nicht überfahren dürfen. Wäre sie also auf ihrer Fahrspur geblieben, wäre es nicht zum Zusammenstoß gekommen. Somit musste die Unfallverursacherin ihren Schaden allein tragen und haftet zusätzlich für den von ihr verursachten Schaden am geparkten Fahrzeug. Ihre trunkenheitsbedingt erhöhte Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeuges überwog die Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeuges so erheblich, dass sie den Schaden allein tragen muss.

Achtung: Strafrecht!

Unabhängig von der zivilrechtlichen Haftung stehen strafrechtliche Konsequenzen im Blickfeld 1,1 Promille BAK begründen die absolute Fahruntüchtigkeit. Damit ist der Straftatbestand des § 316 StGB (Strafrahmen bis 1 Jahr/Geldstrafe)„Trunkenheit im Verkehr“ erfüllt. Da zusätzlich ein Unfall verursacht wurde, kommt auch der Straftatbestand des § 315c StGB (Strafrahmen bis 5 Jahre/Geldstrafe) „Gefährdung des Straßenverkehrs“ dazu.

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