Unfallgeschädigter hat unbedingten Anspruch
Unfallgeschädigter hat unbedingten Anspruch auf anwaltlichen Beistand
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 1.12.2014, Az. 22 U 171/13 (openJur 2015, 2046)
Unfallgeschädigte scheuen sich oft, nach einem Unfall einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Sie vertrauen darauf, dass der Schädiger den Unfall schließlich verschuldet habe und dessen Haftpflichtversicherer den Schaden selbstverständlich ordnungsgemäß ausgleichen werde. Angesichts der Sparwut, die auch zunehmend das Verhalten von Versicherern bestimmt, wird dieses Vertrauen nur allzu oft enttäuscht. Vor allem wissen Geschädigte meist nicht, welche Schadenspositionen sie überhaupt geltend machen können. Rechnet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden dann ab, erkennen sie oft nicht, dass einzelne Schadenspositionen (u.a. Sachschaden, Personenschaden, Folgeschäden) womöglich überhaupt nicht berücksichtigt wurden.
Mit dem Anwalt durchs Dickicht des Verkehrsrechts
Das OLG Frankfurt betrachtet es daher als „fahrlässig“, wenn der Unfallgeschädigte keinen Anwalt beizieht. Er dürfe jederzeit einen Anwalt beauftragen, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder weniger schweren Verkehrsunfall handelt. Auch in einfachen Verkehrsunfallsachen dürfe ein Rechtsanwalt für erforderlich gehalten werden. Aufgrund der immer komplizierter werdenden Abwicklung von Verkehrsunfällen (Beispiel: Nutzungsausfallentschädigung bei Totalschaden oder Mithaftungsanteile bei Auffahrunfall) und der kaum mehr zu überschauenden Rechtsprechung handele ein Geschädigter fahrlässig, wenn er blind auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Schadens durch die gegnerische Versicherung vertraut.
Auch die teils von Reparaturwerkstätten angebotene Hilfestellung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist keine sinnvolle Alternative. Beratungen dieser Art stellen Rechtsdienstleistungen dar und setzen detaillierte Rechtskenntnisse voraus. Rechtsberatung ist im Regelfall der Anwaltschaft vorbehalten.
Anwaltsgebühren sind erstattungspflichtiger unfallbedingter Schaden
Der gegnerische Haftpflichtversicherer ist verpflichtet, die Anwaltsgebühren des Geschädigten zu erstatten. Sie gelten als adäquate Schadensfolge. Gründe der Waffengleichheit gegenüber dem Haftpflichtversicherer gebieten geradezu die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts.. Der Versicherer ist verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren des Anwalts zu bezahlen. Erst Unternehmen ab einer gewissen Größenordnung (Mietwagen-, Leasingfirma) sollten sich in der Lage sehen, mit ihrem kaufmännisch geschulten Personal auch in einfachen Fällen Schadensersatzansprüche ohne anwaltliche Hilfe abzuwickeln.
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