Verdachtsmomente für Anordnung einer MPU
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 27.6.2014, Az. 16 B358/14
Irgendwann tritt alles zu Tage. Auch ohne den Nachweis einer Trunkenheitsfahrt kann die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahreignungsnachweis (MPU) anordnen. Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der zuhause mit einem Alkoholspiegel von 2,56 Promille angetroffen wurde. Seine Motorhaube war noch warm. Dass er tatsächlich auch gefahren war, konnte nicht nachgewiesen werden.
Alkoholmissbrauchsverdacht stellt Eignung als Fahrer in Frage
In 2011 wurden in mehr als 50 Prozent der Fälle (99265) eine MPU wegen Alkoholmissbrauchsverdacht durchgeführt. Nur 55 Prozent der Prüflinge bestanden und durften die Fahrerlaubnis behalten. Für die Anordnung der MPU genügen bereits Tatsachen im Sinne konkreter und greifbarer Anhaltspunkte, die berechtigte Zweifel der Behörde an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr begründen (§ 2 Abs. 8 StVG).
Erteilung und Fortbestand einer Fahrerlaubnis setzen voraus, dass der Fahrer „geeignet“ ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Es kommt nicht darauf an, dass dem betroffenen Autofahrer eine Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden kann. Es genügen der begründete Verdacht und damit das real bestehende Risiko einer Trunkenheitsfahrt und die damit einhergehende Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 11 III Nr. Fahrerlaubnisverordnung).
Im Fall des betroffenen Autofahrers waren die hohe Blutalkoholkonzentration, die warme Motorhaube sowie der Umstand, dass er die Möglichkeit der Trunkenheitsfahrt eingeräumt hatte, ausreichend. Insbesondere spreche eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille für eine erhebliche Alkoholproblematik. Personen mit normalen Trinkgewohnheiten erreichten eine solche Konzentration in der Regel nicht. Ebenso belanglos war der Einwand des Fahrers, er habe stets beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Letztlich verletzt die bloße Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens auch nicht in den Persönlichkeitsrechten. Sie diskriminiere nicht (BVerwG 3 C 6.12).
Richtige Strategie erhöht die Chancen
Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde aus diesen Umständen heraus auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 VIII Fahrerlaubnisverordnung). Soweit länger zurückliegende Delikte einbezogen werden, ist deren Verwertbarkeit zu beachten. Da das Gesetz komplex ist, gibt es oft weitere Ansatzpunkte. Insbesondere ist die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte unabdingbar. Sie bestimmt jegliche Verteidigungsstrategie.
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