Verhalten nach einem Verkehrsunfall
1. Unfallstelle absichern ggf. Verletze versorgen
Sichern Sie zuerst die Unfallstelle. Schalten Sie also die Warnblinkanlage ein und stellen Sie das Warndreieck auf.
Kümmern Sie sich dann um die Versorgung etwaiger Verletzter. Sie müssen in jedem Fall erste Hilfe leisten. Dazu ist jeder Mensch gesetzlich verpflichtet, sofern die Hilfe erforderlich und nach den Umständen zumutbar ist. Anderenfalls droht eine Strafbarkeit wegen Unterlassener Hilfeleistung. Im Zweifel rufen Sie immer einen Rettungswagen, bis dahin nutzen Sie die wichtigsten Materialien aus Ihrem Verbandskasten.
Um kein Strafverfahren wegen Unfallflucht zu riskieren, müssen sie in jedem Fall zunächst am Unfallort bleiben. Auch hierzu sind Sie gesetzlich verpflichtet, sofern Ihr Verhalten in irgendeiner Form zum Unfall beigetragen haben kann. Ausnahmen hiervon gelten nur in absoluten Notfällen, z. B. zur Versorgung Schwerverletzter. Anderenfalls riskieren Sie empfindliche Strafen (§142 StGB) sowie zudem Verlust von Führerschein und Versicherungsschutz.
2.Verständigen Sie erforderlichenfalls die Polizei
Gibt es durch den Unfall Verletzte oder gar Tote oder auch nicht unerheblichen Sachschaden, ist es immer ratsam, die Polizei zu verständigen. Insbesondere bietet sich dies auch gerade in solchen Fällen an, wenn sich die Verschuldensfrage unklar ist. Seitens der eintreffenden Polizeibeamten wird dann die Unfallstelle untersucht, Beweismittel gesichert, eine Unfallmitteilung gefertigt und allen Unfallbeteiligten ausgehändigt. Sollten Sie auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten, tauschen Sie alle wichtigen Daten mit den Unfallbeteiligten aus. Notieren Sie Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer sowie das Kennzeichen anderer Fahrzeuge.
Beachten sie in diesem Zusammenhang, dass alle Beteiligten gesetzlich verpflichtet sind, am Unfallort noch so lange zu verweilen, bis für alle Betroffenen die Feststellungen zu Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung am Unfall ermöglicht worden ist.
Andernfalls drohen auch hier die Einleitung von Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren. Sind Sie unter Umständen z.B. bei einem Unfall beim Einparken allein an der Unfallstelle verblieben, müssen Sie unbedingt eine angemessene Zeit warten. Die genaue Dauer der Wartezeit hängt von den Umständen und der Schwere des Unfalls ab. Taucht dann dennoch niemand auf, müssen Sie vor Verlassen der Unfallstelle Ihren Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen.
Sodann müssen Sie dem anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Eine solche Mitteilung müssen Sie auch dann machen, wenn Sie berechtigt den Unfallort verlassen haben, etwa zur Versorgung von Verletzten.
Bei so genannten Bagatellschäden, also nur kleineren Blechschäden, ist es möglich, alles Weitere unter den Unfallbeteiligten ohne Einschaltung der Polizei zu regeln. Tauschen Sie also alle wesentlichen Daten der Unfallbeteiligten sowie der Fahrzeuge aus. Fertigen Sie möglichst auch ein Unfallprotokoll, in dem Art, Verlauf und Folgen des Unfalls festgehalten sind und lassen Sie dieses von allen Beteiligten unterschreiben. Achten Sie dabei jedoch unbedingt noch darauf, dass Sie in diesem Zusammenhang kein Schuldanerkenntnis abgeben. Denn die Klärung der Schuldfrage ist zunächst Sache Ihrer Versicherung, ein Schuldanerkenntnis könnte daher unter Umständen Ihren Versicherungsschutz gefährden.
3. Sicherung vorhandener Beweismittel
Sämtliche am Unfallort vorhandenen Spuren gelten als Beweismittel. Diese müssen daher vor Ihrer etwaigen Beseitigung erst festgestellt werden. Auch ein Verstoß hiergegen kann unter Umständen zumindest mit einer Geldbuße bestraft werden. Aus diesem Grund sollten bei schweren Unfällen auch die beteiligten Fahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. Sichern Sie also die Unfallstelle entsprechend ab. Andererseits müssen Sie hingegen die Straße möglichst zügig räumen, sofern nur geringer Sachschaden entstanden ist, damit der weitere Verkehr nicht unnötig behindert und eine potentielle Gefahr für weitere Unfälle beseitigt wird. Notieren Sie sich Namen und Anschrift vorhandener Zeugen, welche den Unfallhergang beobachtet haben. Fertigen Sie möglichst auch Fotos von der Unfallstelle, der Anordnung der Fahrzeuge nach dem Unfall sowie von Unfallschäden.
4. Vorbereitung der Schadensregulierung
Damit wir später alles Erforderliche für Sie veranlassen können, informieren Sie bitte zunächst auch schriftlich Ihre eigene Versicherung innerhalb einer Woche selbst dann, wenn Sie keine Schuld an dem Unfall trifft. Anderenfalls kann es zu einer Einschränkung Ihres Versicherungsschutzes kommen. Bei Tod eines Unfallbeteiligten müssen sie diese Mitteilung sogar innerhalb von 48 Stunden machen.
Sind Sie zweifelsohne an dem Unfall selbst Schuld und handelt es sich im Übrigen nur um geringfügige (bis etwa 250,00 €) Sachschäden am Fahrzeug des Unfallgegners empfiehlt es sich oftmals, den Schaden ohne Beteiligung der Versicherung selbst zu erstatten, um sich den Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. Weitere Einzelheiten hierzu können Sie bei Ihrer Haftpflichtversicherung in Erfahrung bringen.
Nachdem Sie diese Schritte unternommen haben, empfiehlt es sich, so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Abwicklung und Regulierung zu beauftragen. Denn oftmals versuchen Versicherungen, die berechtigten Ansprüche der Unfallbeteiligten zu reduzieren.
Insbesondere gilt dies bei unklarer Schuldfrage oder bei einem Streit über die Höhe einzelner Schadenspositionen.
Die Erfahrung zeigt, dass Unfallschadensregulierungen durch einen Rechtsanwalt effizienter abgewickelt werden und hierdurch meistens für Sie mehr herausgeholt werden kann. Denn oftmals versuchen Versicherungen, die Ansprüche des Geschädigten z.B. durch eine Erhöhung der Mithaftungsquote zu reduzieren. Lassen Sie sich hier nicht einreden, anderenfalls verschenken Sie etwas.
Nutzen Sie schnell einer der angegebenen Kontaktmöglichkeiten und lassen Sie sich von Catharina Rossmeisl, als Fachanwältin für Verkehrsrecht in München gerne beraten und vertreten.