Verjährung der Ordnungswidrigkeit

Nichtbeachtung der Einwohnermeldepflicht verhindert Verjährung der Ordnungswidrigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom. 27.1.2015, 3 RBs 5/15

Zustellung an Meldeadresse unterbricht Verjährung.
Im Fall ging es um die „Verfolgungsverjährung“. Manch ein Autofahrer spekuliert darauf, dass sein Verkehrsvergehen verjährt sei, falls kein Bußgeldbescheid zugestellt wird. Im Fall ging es konkret darum, dass der Betroffene die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides bezweifelte, weil die Zustellung zwar an die Meldeadresse bei den Eltern erfolgte, er tatsächlich aber dort nicht wohnte. Das OLG Hamm wertete diesen Einwand als rechtsmissbräuchlich. Der Betroffene habe es pflichtwidrig versäumt, sich ordnungsgemäß einwohnerrechtlich umzumelden. Damit müsse er die „Ersatzzustellung“ an seine Meldeadresse gegen sich gelten lassen. Mit der Zustellung des Bußgeldbescheides sei die Verjährung unterbrochen worden. Der Fall verdeutlicht, wie komplex die Rechtslage in Verjährungsfragen ist. Ohne anwaltliche Hilfe bleibt der Durchblick verschleiert.

Was bedeutet Verfolgungsverjährung?

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten, soweit die Bußgeldbehörde keinen Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 26 III StVG). In dieser Zeit muss die Bußgeldbehörde das Verkehrsvergehen „verfolgen“, also erfassen und ahnden. Eine Ausnahme besteht für Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze. Hier beträgt die Verfolgungsverjährung zwei Jahre (§ 24 a StVG).

Was bedeutet Unterbrechung der Verjährung?

Ergänzend bestimmt § 33 I Nr. 9 OwiG, dass die Verjährung durch den Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen wird, sofern er dem Betroffenen binnen zwei Wochen zugestellt wird. Der Bußgeldbescheid gilt als „erlassen/ergangen", wenn er binnen zwei Wochen seit seinem behördeninternen Erlass zugestellt wird. Zustellung bedeutet, dass er dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Erfolgt die Zustellung länger als zwei Wochen nach Erlass des Bußgeldbescheids, beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Die Verjährungsfrist darf jedoch nicht schematisch betrachtet werden. Sie ist oft Anlass für Spekulation und Fehleinschätzungen. § 33 OwiG regelt eine Reihe behördeninterner Handlungen, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So kann bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens nach § 33 II OWiG die Unterbrechung der Verjährung zur Folge haben, auch wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen erst später oder überhaupt nicht zugeht (Bestreiten des Zugangs bleibt unerheblich!).

Auch im Fall habe die Behörde im Sinne des Gesetzes gehandelt. Anderes habe sie nicht tun können, da ihr der tatsächliche Wohnsitz nicht bekannt war. Es würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen, dem Betroffenen die Verfolgungsverjährung zugute zu halten, wenn er pflichtwidrig gegen Meldegesetze verstoße und sich dann darauf berufe, ihm sei der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

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