Videoaufzeichnung: Dash-Cam im Straßenverkehr

Die Verwendung von Mini-Videokameras (sog. Dashcams) im öffentlichen Verkehrsraum ist in Deutschland rechtlich umstritten.

Wenn mit einer im Pkw montierten Kamera das Ziel verfolgt wird einen Unfallhergang beweissicher festzuhalten, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen oder ggf. abzuwehren, stellt sich die Frage, ob derartige Videoaufzeichnungen überhaupt in den Prozess eingeführt werden können.

Amtsgericht München 13.08.2014 - 345 C 5551/14

Das Amtsgericht München hat in einem Hinweisbeschluss vom 13.08.2014 - 345 C 5551/14 klargestellt, dass Videoaufzeichnungen mit Hilfe der Dash-Cam im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Der PKW Fahrer muss daher mit anderen Mitteln seine Unschuld beweisen, um den Prozess nicht zu verlieren. Beim Amtsgericht München ist derzeit ein Zivilprozess anhängig. Ein PKW Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wurde, möchte im Rahmen des Prozesses seine Unschuld mit Videoaufzeichnungen seiner Car-Cam bzw. Dashcam beweisen.

Beide Parteien stellen den Unfallhergang unterschiedlich dar. Keine der Parteien kann einen Unfallzeugen benennen. Einer der Fahrer hatte jedoch eine Dash-Cam in seinem PKW installiert, mit der der gesamte Vorfall aufgezeichnet wurde. Mit diesen Aufzeichnungen möchte der Fahrer beweisen, dass er - entgegen dem Beweis des ersten Anscheins - nicht schuld an dem Unfall war.

Richter lehnt Video als Beweismittel ab

Der zuständige Richter am Amtsgericht München lehnt eine Verwertung und Verwendung der Videoaufzeichnungen als Beweismittel ab. Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen hänge nach ständiger Rechtsprechung von den schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind. Ein Indiz für die Beurteilung sei auch, ob ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Bestimmungen vorliege.

Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im PKW installierte Autokamera verstoße gegen § 6b Abs. 1 Nr.3 BDSG sowie gegen § 22 S.1. KunstUhrG und verletze den Beklagten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG.

Der Zweck der Autokamera, die Sicherung von Beweismitteln bei einem möglichen Unfall zu sichern, sei zwar, so das Amtsgericht, hinreichend konkret, es würden aber die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten überwiegen. Die Zulassung solcher Videos als Beweismittel würde zu einer weiten Verbreitung der Ausstattung mit Car-Cams führen. Was mit den Aufzeichnungen geschehe und wem diese zugänglich gemacht würden, wäre völlig unkontrollierbar.

Sollten Sie selbst ein Video als Beweismittel nutzen wollen, so empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen.

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