Vorsicht beim Schuldeingeständnis
Vorsicht mit Erklärungen zur Schuld und Verursachung beim Verkehrsunfall!
„Ich bin schuld“! Diese Erklärung ist beim Verkehrsunfall schnell ausgesprochen. Rechtlich ist sie ziemlich problematisch. Sie könnte als Schuldeingeständnis interpretiert werden. Auch wenn der Unfall vielleicht noch unvermeidbar war, Erklärungen zur Schuld und Verursachung sollten vermieden werden. Ihre rechtliche Wirkung ist rechtlich umstritten und hängt von den Gegebenheiten in Einzelfall ab. Erklärungen dieser Art sind immer wieder Gegenstand von richterlichen Entscheidungen.
Siehe Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 370/10), Oberlandesgericht Düsseldorf (I-1-U 246/07).
Wie werden Aussagen zur Schuld bewertet?
Erklärung zur Schuldfrage am Unfallort können rechtlich als …
- konstitutives, abstraktes Anerkenntnis,
- deklaratorisches (schuldbestätigendes) Anerkenntnis
- rein tatsächliches, nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis
bewertet werden. Egal, wie Ihre Äußerung letztlich zu Buche schlägt: Als Unfallbeteiligter müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Erklärung als „Zeugnis gegen sich selbst“ interpretiert und mindestens als Indiz dafür gewertet wird, dass Sie den Unfall maßgeblich verursacht haben. Wohlgemerkt, es geht nicht darum, dem Geschädigten die Schadenregulierung zu verweigern. Es geht darum, die Schuldfrage zuverlässig und sachgerecht festzustellen und dabei Aspekte zu berücksichtigen, die Sie am Unfallort und als Laie kaum einschätzen können.
Was spricht für und was spricht gegen ein Anerkenntnis?
Gerade in einer Unfallsituation wird unter Schockeinwirkung manches gesagt, was später bereut wird. Solange Sie wenigstens nichts schriftlich eingestanden haben, lassen sich mündliche Äußerungen mit viel Glück noch als „Augenblicksversagen“ entschärfen. Riskant ist vor allem, wenn Sie mit Ihrer Aussage den Geschädigten davon abhalten, eine polizeiliche Unfallaufnahme oder sonstige Beweissicherung durchzuführen. Je länger der Zeitraum zwischen dem Unfallgeschehen und Ihrer Erklärung, desto eher müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Erklärung als Anerkenntnis verstanden wird. Auch kommt es darauf an, ob Ihre Aussage direkt an den Geschädigten, die Polizei oder einen anderen Unfallbeteiligten gerichtet wurde
Warum ist Schweigen Gold wert?
Sie sind im Haftpflichtfall nicht berechtigt, als Versicherungsnehmer Ansprüche anzuerkennen, ohne vorher die Zustimmung Ihrer Haftpflichtversicherung eingeholt zu haben. Im Versicherungsvertrag haben Sie Ihren Haftpflichtversicherer ermächtigt, Haftpflichtansprüche geschädigter Dritter zu regulieren. Jede schriftliche Erklärung, in der ein Unfallbeteiligter anerkennt, dem geschädigten Unfallgegner den Unfallschaden zu ersetzen, beinhaltet eine umfassende Regelung der Unfallfolgen.
Sie riskieren damit Ihren Versicherungsschutz!
Eventuell bestehende eigene Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner werden dadurch faktisch ausgeschlossen. Faktisch können Sie am Unfallort oft überhaupt nicht zuverlässig einschätzen, wie die Haftungsfrage zu entscheiden ist. Jede Erklärung, die Rückschlüsse auf Ihre Unfallbeteiligung erlaubt, erschwert Ihre eigene Beweisführung in einem eventuellen Gerichtsverfahren. Die mit Abstand beste Empfehlung kann daher nur lauten: Schweigen! Vor Ort kann es nur darum gehen, Fakten festzustellen.
Kontaktieren Sie mich, Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht in München
Sollten Sie sich anlässlich eines Unfallgeschehen in diesem Sinne „verplappert“ haben, kann ich Sie gerne beraten, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen und welche Möglichkeiten es gibt, Ihre Aussage richtig zu stellen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht in München kenne ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, die Rechtsprechung genau. Fragen Sie; fragen kostet allenfalls eine Erstberatungsgebühr.
Informativ: Dashcam-Aufnahmen kein Beweismittel