Was ist denn bitte ein "So-Nicht-Unfall"?
Unfall ja, aber nicht so!?
OLG Hamm, Urteil v. 10.3.2015, 9 U 246/13
Unfall ja, aber nicht so!?
Wer als Geschädigter mit einem „So-Nicht-Unfall“ konfrontiert wird, hat ein Beweisproblem. Dabei geht es um die Situation, dass ein unfallgeschädigter Verkehrsteilnehmer trotz Nachweis des Unfallgeschehens immer noch beweisen muss, dass der von ihm vorgetragene Sachschaden wenigstens teilweise bei dem Unfall entstanden ist (so bereits OLG Hamm 13 U 101/98). Dieser Beweis fehlt, wenn das Unfallgeschehen zwar möglich war, aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen aber davon auszugehen ist, dass die Schadensbilder nicht zum Verkehrsgeschehen passen. Die Rechtsprechung spricht dann von einem "So-Nicht-Unfall" oder einem „So-Nicht-Unfall bezogen auf den Schadensumfang“.
Im Fall hatte der Kläger als Geschädigter an einer Laterne geparkt. Auf der vereisten Fahrbahn kam ein anderes Fahrzeug ins Schleudern und kollidierte mit dem Fahrzeug des Klägers. Nach dem vom Kläger vorgetragenen Schadensbild sei sein Fahrzeug über die Bordsteinkante gerutscht und gegen die Laterne geprallt. Der Sachverständige stellte fest, dass nicht nachzuweisen sei, dass das Klägerfahrzeug mit der Laterne kollidiert wäre. Die Laterne war nämlich unbeschädigt geblieben, obwohl sie nach dem Schadensbild am Fahrzeug beschädigt hätte sein müssen. Auch eine Kollision mit der Bordsteinkante war nicht nachvollziehbar.
Keine Unfallregulierung ohne Anwalt
Das Beweisergebnis geht in diesen Fällen zu Lasten des Klägers. Da sich der Unfall nicht so, wie behauptet, ereignet habe, war die Klage abzuweisen. Da der Kläger damit den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Aufprall an die Laterne und dem tatsächlich vorhandenen und vom Sachverständigen festgestellten Schadensbild nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte, wurde ihm der Schadensersatz verweigert.
Das Gericht muss nämlich mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ (§ 287 ZPO) feststellen können, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil davon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch abzulehnen. „Anscheinsbeweise“ helfen hier wenig. Hintergrund ist, dass die Versicherungswirtschaft immer wieder mit manipulierten Unfällen konfrontiert wird, bei dem das Schadensbild nicht mit dem Sachvortrag übereinstimmt. Im Zweifel heißt es dann „gegen den Kläger“.
Fragen Sie bei einem Unfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht
Sofern auch Sie geschädigt sind, sollten Sie auf diese Zusammenhänge achten. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München kann ich Sie, Catharina Rossmeisl, gerne beraten und vertreten. Bereits im Vorfeld kommt es maßgeblich darauf an, Ihren Sachvortrag bei der Schadensmeldung gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung sachgerecht zu gestalten.