Wer auffährt, hat Schuld. Stimmt das?

Sind Sie im Straßenverkehr auf das vor Ihnen fahrende Fahrzeug aufgefahren, stellt sich immer die Frage, ob Sie den Schaden des Unfallgegners vollständig allein tragen müssen oder ob es Ansätze gibt, dass der Schaden wenigstens aufgeteilt wird.

Was ist der Beweis des ersten Anscheins?

Bei Auffahrunfällen spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass Sie aus eigenem Verschulden auf das vor Ihnen fahrende Fahrzeug aufgefahren sind. Nach § 4 StVO sind Sie verpflichtet, den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten, so dass Sie in der Lage sind, in jeder Phase des Verkehrsgeschehens auf jede denkbare Situation angemessen reagieren und insbesondere abbremsen zu können. Im Straßenverkehr müssen Sie nun einmal jederzeit mit einer verkehrsbedingten Vollbremsung rechnen. Außerdem wird Ihnen durch den Anscheinsbeweis unterstellt, dass Sie möglicherweise nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit unterwegs waren (§ 1 StVO oder mit einer den Straßen- und Lichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sind (§3 StVO).

Für Sie muss die Devise lauten, dass Sie diesen Anscheinsbeweis irgendwie entkräften.

Auffahrunfall - Unfallregulierung

Was bedeutet, den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften?

Mit dem Beweis des ersten Anscheins geht der Gesetzgeber im Hinblick auf die oft schwierig nachzuvollziehende Verkehrssituation einen durchaus gangbaren Weg. Es wird vermutet, dass Sie Schuld tragen, wenn Sie auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren sind. Diesen Verschuldensvorwurf können Sie allerdings widerlegen.

Aber: Sind Sie aufgefahren, trifft Sie möglicherweise trotzdem kein oder kein ausschließliches Verschulden. Vielleicht wurden Sie mit der Vollbremsung Ihres Vordermanns aus dem Nichts heraus völlig überrascht und hatten keine Chance, Ihr Fahrzeug abzubremsen. In diesem Fall können Sie versuchen, den Anscheinsbeweis zu entkräften, indem Sie den Beweis des ersten Anscheins widerlegen.

Immerhin brauchen Sie nicht mit einer völlig grundlosen und überraschenden Vollbremsung auf freier Strecke zu rechnen, zumindest dann nicht, wenn Sie einen gewissen Sicherheitsabstand eingehalten haben. Die Rechtsprechung muss in einer Vielzahl von Einzelfallentscheidungen immer wieder prüfen, inwieweit ein Verkehrsgeschehen nach dem Beweis des ersten Anscheins zu beurteilen ist oder inwieweit der unfallverursachende Autofahrer in einer Art und Weise überrascht wurde, dass er nicht oder zumindest nicht vollständig für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden kann.

Deshalb kommt es entscheidend auf Ihren Sachvortrag an. Ihre bloße Behauptung, der Vordermann habe abgebremst, genügt jedenfalls nicht. Schließlich müssen Sie ständig mit einer verkehrsbedingten Voll- oder Notbremsung rechnen. Können Sie aber glaubhaft darlegen, dass beispielsweise die Bremslichter des Vordermanns nicht funktioniert haben oder der Vordermann wegen eines vermeintlichen Schattens eine Notbremsung hinlegte oder als ortsunkundiger Fahrer in allerletzter Sekunde in eine Seitenstraße abbiegen wollte, haben Sie gute Chancen, den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften.

Was tun, wenn es passiert ist?

Sind Sie aufgefahren, reguliert Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners. Ihr Ziel sollte dann sein, Ihre Haftungsquote angemessen zu reduzieren und den Unfallgegner möglichst auch an der Regulierung Ihres Schadens zu beteiligen.

Dazu können Sie mich gerne beauftragen. Ich bin Rechtsanwältin für Verkehrsrecht sowie Rechtsanwältin für Strafrecht in München. Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen, ist es unabdingbar, die Ermittlungsakte einzusehen. Nach Kenntnis der Gegebenheiten besprechen wir dann gemeinsam das weitere Vorgehen. Versuchen Sie also möglichst nicht, den Schaden in eigener Verantwortung regulieren zu wollen.

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