Wer haftet für wegrollende Einkaufswagen?

Es passiert jeden Tag irgendwo auf einem Parkplatz. Einkaufswagen entwickeln urplötzlich ein Eigenleben. Rollen sie beim Beladen des eigenen Fahrzeuges weg und beschädigen das benachbarte Fahrzeug, muss der „Fahrer“ des Einkaufswagens für den Schaden haften. Die streitige Frage ist, ob der Geschädigte auch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers beanspruchen kann oder sich auf dessen private Haftpflichtversicherung verweisen lassen muss, soweit denn eine solche besteht. Die Rechtsprechung fährt dabei keine gerade Linie. Der Laie versteht das Wirrwarr nicht.

Kfz-Haftpflichtschaden erfordert ein Betriebsrisiko

So hat das AG München (Urteil v.5.12.2014, 343 C 28512/12) die Schadensersatzklage des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers abgewiesen. In der Entscheidung wird darauf abgestellt, dass der Unfall „nicht durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“. Es habe sich gerade nicht die Betriebsgefahr des Kfz verwirklicht (§ 7 StVG). Vielmehr handele es sich um eine Handlung im Zusammenhang mit dem Kfz, die von der Tätigkeit des Kraftfahrers unabhängig sei und von jeder anderen Person (Mitfahrer, freundlicher Helfer) in gleicher Weise vorgenommen werden könne. Ungeachtet dessen wurde der Schädiger zum Ersatz des Schadens in Höhe von 1.638,43 € verurteilt.

Gegenteilig entschied das AG Frankfurt (Urteil v. 5.9.2003, 301 C 769/03). Der Schaden sei durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eingetreten. Daher greife nicht die private Haftpflichtversicherung, sondern die Kfz-Haftpflicht. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehörten auch Belade- und Entladevorgänge sowie alle unmittelbaren Vorbereitungshandlungen, die in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Ladevorgang stehen. Greift der Kfz-Besitzer also in die Hosentasche, um den Kfz-Schlüssel in die Hand zu nehmen und rollt der Einkaufswagen weg, verwirklicht sich nach dieser Entscheidung die Betriebsgefahr.

Der Unterschied hat erhebliche Auswirkungen, da es Schadensfreiheitsklassen und Hochstufungen nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt.

Nach dem Strafrecht ist der "Fahrer" des Einkaufswagens unfallflüchtig

Ein weiterer gegensätzlicher Aspekt ergibt sich in strafrechtlicher Hinsicht. Entfernt sich der Schädiger unerkannt vom Unfallort, kann er sich der Unfallflucht strafbar machen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2011 – III-1 RVs 62/11). Danach genügt es, wenn der Unfallvorgang sich „im Straßenverkehr“ ereignete. Strafrecht und Zivilrecht liegen also gleichfalls nicht auf einer Linie.

Wenn auch Ihnen ein ähnliches Malheur passiert ist, sollten Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen. Nur so vermeiden Sie ungeahnte Folgewirkungen. Ich, Rechtsanwältin Catharina Rossmeisl, bin als Anwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in München Ihr kompetenter Ansprechpartner.

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