Wer in Grünanlagen parkt, wird abgeschleppt
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil v. 17.2.2015, 3 A 78/14
Nicht nur fahrende Autos, auch der ruhende Verkehr berührt den Aufgabenbereich des Fachanwalts für Verkehrsrecht. Parkt ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einer Grünfläche außerhalb der gekennzeichneten und für Fahrzeuge ausgewiesenen Stellplätze, darf er abgeschleppt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer behindert, ebenso wenig, ob er die Umwelt schädigt. Im Fall parkte ein PKW-Fahrer sein Fahrzeug auf einem Sandweg linksseitig der ausgewiesenen Stellplätze. Die Grünfläche gehörte offenkundig nicht zu den gepflasterten Stellflächen. Die Stadtverwaltung ließ das Fahrzeug abschleppen und stellte dem Halter 96,80 Euro Abschleppkosten Rechnung. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Achtung: Grünanlagenschutzverordnungen beachten!
Rechtsgrundlage war in diesem Fall § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel . Satzungsverstöße können danach als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro geahndet werden. Ähnliche Bestimmungen finden sich in den Polizeigesetzen der Bundesländer in Verbindung mit kommunalen Satzungen. So bestimmt beispielsweise § 18 des Polizeigesetz Baden-Württemberg, dass ordnungswidrig handelt, wer in öffentlichen Anlagen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 4, § 8 Abs 1. Nr. 6 GrünanlageVO der Stadt Karlsruhe mit einem Fahrzeug Rasenflächen oder Anpflanzungen befährt.
Das Verwaltungsgericht stellte darauf ab,
- dass Fahrzeuge, die in nicht für das Parken vorgesehenen Flächen abgestellt werden, eine negative Vorbildwirkung für andere Verkehrsteilnehmer hervorrufen und zur Nachahmung einladen,
- dass nicht zum Parken vorgesehene Flächen, insbesondere Grünflächen, durch dort abgestellte Fahrzeuge gefährdet werden,
- dass es nicht darauf ankomme, ob das geparkte Fahrzeug nahe gelegene Bäume tatsächlich in ihren Wurzeln beeinträchtigte (Achtung: BaumschutzVO),
- dass es nicht darauf ankomme, ob andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden.
„Der stört doch nicht“, ist kein Argument
Alle diese Faktoren wurden für so gewichtig gehalten, dass sie das Interesse des Klägers, nicht abgestellt zu werden, in der vorzunehmenden Interessenabwägung deutlich überwogen. Sein Argument, „er habe doch niemanden gestört“, war insoweit nicht relevant. Das Gericht begründete seine Entscheidung eingehend. Es betonte, dass innerstädtische Grünanlagen mit ihrem Bestand an Bäumen und Pflanzenbewuchs vor unkontrolliert parkenden Autos geschützt werden müssen und die heute noch in großstädtischen Räumen verbliebenen Grünanlagen in besonderem Maße schützenswert sind. Auch könnten sich Öltropfen und Schmierstoffe von der Unterseite eines Autos lösen und Bodenbeeinträchtigungen herbeiführen. Das Gewicht von Fahrzeugen könne den Boden so verdichten, dass die Wasser- und Nährstoffaufnahme von Bäumen erschwert und der Luftaustausch im Wurzelbereich beeinträchtigt werde. Nicht jeder Bußgeldbescheid hält, was er vorwirft: Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in München fragen!
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